Bekämpfung der Geldwäsche
2. März 2020

Fragen rund um die Pflicht zur Einsichtnahme in das Transparenzregister

Muss bei allen Neumandaten das Transparenzregister eingesehen beziehungsweise ein Nachweis über die Registrierung im Transparenzregister eingeholt werden?

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister beziehungsweise die Einholung eines Nachweises über die Registrierung im Transparenzregister muss bei Neumandaten dann erfolgen, wenn es sich bei dem Geschäftspartner um eine Vereinigung nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) oder eine Rechtsgestaltung nach § 21 GwG handelt, der Geschäftspartner also kraft Rechtsform grundsätzlich eintragungspflichtig ist, § 11 Abs. 5 Satz 2 GwG.

Muss das Transparenzregister auch dann eingesehen beziehungsweise ein Nachweis über die Registrierung im Transparenzregister eingeholt werden, wenn die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG greift? Entfällt die Pflicht zur Einsichtnahme in das Transparenzregister, wenn der Mandant mitteilt, sich nicht im Transparenzregister registriert zu haben?

Auch wenn sich alle Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten aus den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern ergeben, entfällt bei der Neubegründung der Geschäftsbeziehung nicht die Pflicht, einen Registrierungsnachweis oder einen Transparenzregisterauszug einzuholen.

Das Transparenzregister enthält nicht nur Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen, die sich im Transparenzregister eingetragen haben, sondern auch zu den wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen, deren Informationen sich aus den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern ergeben.

Das Transparenzregister „zieht“ sich hierfür die entsprechenden Informationen aus den anderen Registern. Eine Mitteilung des Mandanten, sich nicht im Transparenzregister registriert zu haben, reicht daher nicht aus, um die Pflicht zur Einsichtnahme in das Transparenzregister entfallen zu lassen.

Muss das Transparenzregister auch dann eingesehen beziehungsweise ein Nachweis über die Registrierung im Transparenzregister eingeholt werden, wenn die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung aufgrund der Art des Mandatsverhältnisses von vornherein ausgeschlossen ist?

Der Registrierungsnachweis beziehungsweise der Transparenzregisterauszug ist bei der Neubegründung einer Geschäftsbeziehung immer einzuholen, unabhängig davon, ob die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung aufgrund der Art des Mandatsverhältnisses (Rechtsberatung oder Prozessvertretung) von vornherein ausgeschlossen ist.

Die Pflicht zur Einholung eines Registrierungsnachweises beziehungsweise Transparenzregisterauszugs und die damit verbundene Abgleichpflicht dienen in erster Linie der Selbstkontrolle des Verpflichteten und sollen ihm helfen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erkennen.

Muss zusätzlich noch das Transparenzregister eingesehen werden, wenn ein Nachweis über die Registrierung im Transparenzregister vorliegt?

Ein Nachweis über die Registrierung im Transparenzregister enthält alle Informationen, die im Transparenzregister hinterlegt sind. Insofern muss grundsätzlich keine Einsicht in das Transparenzregister genommen werden, wenn ein Nachweis über die Registrierung im Transparenzregister vorliegt. Jedoch hat der Registrierungsnachweis aktuell zu sein, um die Pflicht zur Einsichtnahme entfallen zu lassen. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. 

Begründet die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten nach § 23a GwG eine gesonderte „Prüfpflicht“?

Die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten führt zu keiner „Prüfpflicht“, sondern lediglich zu einer „Abgleichpflicht“. Der Verpflichtete hat die Erkenntnisse zum wirtschaftlich Berechtigten, die er aus sonstigen Quellen gewonnen hat (Selbstauskunft des Mandanten, Gesellschafterliste etc.), mit den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister stehen, abzugleichen. Ein gezieltes Suchen nach Unstimmigkeiten ist nicht erforderlich.

Erhält der Verpflichtete bei einer laufenden Geschäftsbeziehung Informationen darüber, dass sich maßgebliche Umstände im Sinne von § 10 Abs. 3a GwG bei dem Mandanten geändert haben, so ist aus unserer Sicht eine erneute Einsichtnahme ins Transparenzregister und ein Abgleich der Angaben im Transparenzregister mit den bis dato zur Verfügung stehenden eigenen Erkenntnissen erforderlich. Zu diesem Zweck bietet es sich an, den Mandanten um einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister zu bitten.

bt

Alle Angaben werden nur intern erfasst und nicht veröffentlicht.

Alle Felder sind Pflichtfelder.