Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer für mehrere Jahre?
Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt, § 318 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die herrschende Meinung legt diese Vorschriften dahingehend aus, dass der Abschlussprüfer durch einen Wahlbeschluss immer nur für ein (noch nicht abgelaufenes) Geschäftsjahr gewählt werden kann.
Die Wahl eines Abschlussprüfers für mehrere Geschäftsjahre im Voraus ist nach herrschender Meinung gesetzeswidrig und deshalb unzulässig. Ein Wahlbeschluss, mit dem ein Abschlussprüfer für mehrere Geschäftsjahre im Voraus gewählt wird, bildet dementsprechend keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB. Eine Wahl für mehrere bereits abgelaufene Geschäftsjahre (die bisher noch nicht oder nicht wirksam geprüft wurden) wird dagegen als zulässig erachtet.
Sollte ein Wahlbeschlusses gefasst worden sein, der sich auch auf Geschäftsjahre erstreckt, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht begonnen hatten, hat der Abschlussprüfer jeweils nach deren Beginn auf die Fassung eines (erneuten) gesonderten Wahlbeschlusses hinzuwirken. Kommt ein gesonderter Wahlbeschluss nicht zustande, darf der Abschlussprüfer auf der Grundlage des ursprünglichen (mehrjährigen) Wahlbeschlusses nicht die gesetzliche Pflichtprüfung durchführen. Wird er dennoch auf der Grundlage des ursprünglichen Wahlbeschlusses tätig, verstößt er berufsrechtlich gegen seine Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP.