Rechnungslegung
6. Dezember 2018

Feststellung verweigert – BfJ droht mit Ordnungsgeld

Unser Mandant konnte den Jahresabschluss 20xx entgegen der gesetzlichen Pflicht noch nicht offenlegen, da ein Minderheitsgesellschafter die Feststellung des Jahresabschlusses 20xx verweigert. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bereits ein Ordnungsgeld angedroht.

Welche Konsequenzen ergeben sich und was wäre der Gesellschaft zu empfehlen?

Nach unserer Auffassung ist Ihrem Mandanten unter Hinweis auf die möglichen negativen Konsequenzen zu empfehlen, dringend auf die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 20xx hinzuwirken.

Die Gesellschafter hätten spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung beschließen (§ 42a Abs. 2 GmbHG) und den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen (§ 325 Abs. 1, 1a HGB, „Offenlegung“).

Durch das Bundesamt für Justiz ist gegen die Geschäftsführer bzw. die Gesellschaft in diesem Fall ein Ordnungsgeldverfahren wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung durchzuführen (§ 335 Abs. 1 HGB). Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (§ 335 Abs. 4 HGB). Dabei ermittelt das Bundesamt für Justiz von Amts wegen und wird durch den Betreiber des Bundesanzeigers unterstützt, der gem. § 329 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 HGB eine Unterrichtungspflicht bei Verstößen hat. Für das Bundesamt für Justiz besteht eine Pflicht zum Tätigwerden bei Vorliegen eines Offenlegungsverstoßes, es besteht nur ein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes (Beck'scher Bilanz-Kommentar, 11. Auflage, § 335 Tz. 21 f.).

Die Gründe für die nicht erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 20xx sind nach unserer Erfahrung für das Bundesamt unerheblich. Entscheidend sind seit den durch das BilRUG erfolgten Änderungen, dass die geforderten Unterlagen eingereicht werden. Im übrigen ist die Feststellung des Jahresabschlusses nicht nur für Zwecke der Offenlegung, sondern beispielsweise auch für steuerliche und handelsrechtliche (Folgeabschluss, Redepflicht) Zwecke sowie der Ergebnisverwendung von Bedeutung. Insofern kommt der Feststellung des Jahresergebnisses eine besondere Bedeutung zu.

Hinsichtlich etwaiger rechtlicher Schritte im Gesellschafter-Innenverhältnis wäre Ihrem Mandanten zu empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen.

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