Qualitätskontrolle
20. Dezember 2018

Einsatz von fachlichen Mitarbeitern bei der Durchführung von Qualitätskontrollen

Ich bin als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig und würde in Zukunft gerne fachliche Mitarbeiter bei der Durchführung von Qualitätskontrollen einsetzen. Was muss ich beachten?

Werden bei Qualitätskontrollen neben dem verantwortlichen Prüfer für Qualitätskontrolle (im Folgenden: PfQK) fachliche Mitarbeiter eingesetzt, sind zunächst die allgemeinen Berufsgrundsätze zu beachten. Insbesondere dürfen WP/vBP Mitarbeitern nur insoweit Verantwortung übertragen, wie diese die dafür erforderliche Qualifikation besitzen (§ 7 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP). Die Erläuterungen zur Berufssatzung stellen insoweit klar, dass die Anforderungen an die Sachkunde des WP/ vBP auch durch die eingesetzten Mitarbeiter zu erfüllen sind.

Bei Qualitätskontrollen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Qualitätskontrollverfahrens davon ausgegangen ist, dass Qualitätskontrollen nur durch bei der WPK registrierte PfQK durchgeführt werden. Da registrierte PfQK mindestens seit drei Jahren als WP/vBP bestellt sein müssen, muss auch bei eingesetzten Mitarbeitern immer eine weitgehend vergleichbare fachliche und persönliche Erfahrung vorausgesetzt werden.

Bei der Prüfung einzelner Aufträge hat sich der PfQK insbesondere mit der Identifikation und Beurteilung der bedeutsamen Risiken sowie mit der Reaktion auf die bedeutsamen Risiken durch die zu prüfende Praxis, einschließlich der entsprechenden Dokumentation in der Prüfungsakte, zu befassen (§ 20 Abs. 4 Satz 4 Satzung für Qualitätskontrolle). Dabei wird es regelmäßig erforderlich, diese mit dem für die Abschlussprüfung verantwortlichen WP/vBP – auch kontrovers – zu diskutieren. Dies ist ohne breit gefächerte Erfahrungen – wie sie in der Regel nur in Abschlussprüfungen erfahrene Berufsangehörige haben – nicht angemessen möglich.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Einsatz von fachlichen Mitarbeitern insbesondere bei Funktionsprüfungen im Bereich der Prüfung der Praxisorganisation (zum Beispiel Durchsicht und Dokumentation der Fortbildung der Berufsträger und Mitarbeiter) als Zuarbeit für den PfQK in der Regel nicht zu beanstanden sein wird.

Die Prüfung einzelner Aufträge kann aber aus den oben genannten Gründen in der Regel nur durch WP/vBP erfolgen. Ausnahmen sind im Einzelfall denkbar, wenn der Einsatz von Spezialisten (beispielsweise IT­Prüfer) erforderlich wird. In diesen Fällen ist deren Einsatz im Qualitätskontrollbericht darzustellen und zu begründen.

Wird die auftragsbezogene Funktionsprüfung durch nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt, liegt keine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle vor. Aufgrund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Qualitätskontrolle kann die Kommission für Qualitätskontrolle eine Sonderprüfung – gegebenenfalls durch einen anderen PfQK – anordnen. Besteht die Gefahr, dass Qualitätskontrollen auch zukünftig nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann dies auch zu einer Ablehnung im Prüferauswahlverfahren führen.

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