Berufsrecht
11. September 2016

Besonders befähigte Personen oder Abschlussprüfer aus Drittstaaten als gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Wir sind eine mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und konnten im letzten Jahr zwei sehr qualifizierte Kollegen gewinnen. Ein Kollege hat nach einer im Grunde kaufmännischen Ausbildung einen Berufsweg als IT-Experte genommen. Seine IT-Kenntnisse sind durch die verschiedensten Abschlüsse und Referenzen belegt. Der andere Kollege ist Abschlussprüfer nach russischem Recht und als solcher bei der russischen Aufsichtsbehörde registriert. Wir würden beide Kollegen nun gern enger in unser Team einbinden. Können wir sie zu Geschäftsführern bestellen?

Gesetzliche Vertreter von WPG sollen zunächst WP und EU- oder EWR-Abschlussprüfer sein. Daneben können aber auch vBP, StB und RA gesetzliche Vertreter von WPG sein. Der Gesetzgeber hat aber gesehen, dass WPG besondere Fachkräfte auch für Spezialaufgaben benötigen können. Daher kann die WPK

  • besonders befähigten Personen
  • Personen, die in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind und
  • Rechtsanwälten, Patentanwälten sowie Steuerberatern anderer Staaten genehmigen, neben WP gesetzliche Vertreter von WPG zu sein.

Ein IT-Experte kann die Genehmigung erhalten, wenn er besonders befähigt im Sinne der WPO ist. Dies setzt voraus, dass er über Kenntnisse verfügt, die ein WP typischerweise nicht hat, die also berufsfremd sind.

Für die Beurteilung, ob eine Befähigung berufsfremd ist, wird maßgeblich auf das Berufsbild abgestellt, das durch den Prüfungsstoff des WP-Examens und die dem Beruf durch § 2 WPO zugewiesenen Aufgaben geprägt wird. Dabei stehen jeweils die gesetzlichen Prüfungen und betriebswirtschaftliche Prüfungen außerhalb des Vorbehaltsbereiches im Mittelpunkt.

In diesem Sinne berufsbildprägend sind aber auch Tätigkeiten, denen eigene Bewertungs- oder Prüfungshandlungen oder bewertungs- oder prüfungsnahe Handlungen zugrunde liegen, die in ein eigenes Werturteil zu einem Sachverhalt, eine eigene Assurance im weiteren Sinne mit Berührung zum öffentlichen Interesse münden oder die Grundlage einer fremden Assurance im vorgenannten Sinn sind.

Vertiefte IT-Kenntnisse sind folglich berufsfremd. Die im Grunde kaufmännische Ausbildung des Kollegen steht einer besonderen Befähigung nicht entgegen, wenn er nicht im oben beschriebenen Bereich von Assurance beruflich tätig war. Die Genehmigung, Geschäftsführer einer WPG zu sein, soll nämlich nicht zu einer Umgehung des WP-Examens führen.

Abschlussprüfer aus einem Drittstaat, wie zum Beispiel Russland, können die Genehmigung erhalten, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung im Drittstaat den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Dies hat die WPK für Russland bereits festgestellt. Der Abschlussprüfer nach russischem Recht kann die Genehmigung also erhalten. Weitere Hinweise, insbesondere auch zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens, sind dem Merkblatt der WPK zu entnehmen.

uh