| EU-Gesetzgebung geregelt in | Charakteristika | Anwendungsbereich | Anwendungszeitpunkt | Gesetzgebung DTL | |
|---|---|---|---|---|---|
| NFRD (Non-Financial Reporting Directive) |
Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen |
Abgabe einer Erklärung über die Einflüsse/ Auswirkungen folgender fünf Aspekte auf die Geschäftsstrategie, den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens: Orientierung an bestehenden Rahmenwerken, bspw. den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) Berichterstattung im Lageberichts oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht zulässig. Nur formelle Prüfpflicht, ob eine Erklärung abgegeben wurde, keine inhaltliche Prüfpflicht |
Kapitalmarktorientierte Unternehmen Finanzdienstleister und Versicherungen mit mindestens 500 AN im Jahresdurchschnitt und einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro. |
1.1.2017 |
CSR-Richtlinie Umsetzungsgesetz ab 19.4.2017, d.h. erstmalige Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2017 Das CRS-RUG führt Regelungen ein zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung (§ 289 b HGB), deren Inhalt (§ 289 c HGB), der Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke (§289 d HGB) und zum Weglassen nachteiliger Angaben (§ 289 e HGB). |
| CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) |
Richtlinie (EU) 2022/2464 - zur Änderung der Richtlinien […] hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen Änderung von: |
Inhaltliche Konkretisierung und Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung (Weiterentwicklung der NFRD) Ausweitung des Anwendungsbereichs Berichtsstandards durch EFRAG entwickelt und von EU-Kommission durch delegierten Rechtsakt verabschiedet (ESRS) zwingende Verortung im Lagebericht Pflicht zur inhaltlichen Prüfung (mit begrenzter Sicherheit); Anforderungen an Prüfer Mitgliedstaatenwahlrecht: unabh. Prüfungsdienstleister |
Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften mit mehr als 450 Mio. Nettoumsatzerlösen und mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt |
ab 1.1.2024: für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erster Bericht 2025) ab 1.1.2027: für alle übrigen betroffenen Unternehmen |
Noch nicht erfolgt |
| EU Taxonomie-VO | Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 Delegierte Verordnungen |
Definition und Veröffentlichung von Kennzahlen (UE, Invest, Betriebsausgaben) zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten; Festlegung von 6 Umweltzielen: Definition von Bewertungskriterien für ""ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit"" pro Umweltziel; Delegierte VO zur weiteren Ausgestaltung der technischen Bewertungskriterien sowie der Berichtspflicht im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung |
1. Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen |
1.1.2023 (Umweltziele a und b) |
keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung |
| Offenlegungs VO (SFDR - Sustainable Finance Disclosure Regulation) |
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor |
Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten. Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters sowie in vorvertraglichen Informationen (z. B. Fondsprospekten) und regelmäßigen Berichten (z. B. Jahresberichten). |
Finanzdienstleister |
10.3.2021 |
keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung |
| Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDD - Directive on Corporate Sustainability Due Diligence) |
Richtlinie (EU) 2024/1760 - Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 |
Etablierung und Dokumentation eines „Sorgfaltspflichtenprozesses“, um bestehende oder potentielle negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren und um geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung, Vermeidung, Minimierung oder Beendigung dieser Auswirkungen zu treffen. |
Für Unternehmen innerhalb der EU: mehr als 5.000 Beschäftigte und weltweiter Nettoumsatz mehr als 1.500 Mio. Euro Für Drittstaaten-Unternehmen: Nettoumsatz innerhalb der EU mehr als 1.500 Mio. EUR |
26.7.2029 |
noch nicht erfolgt |
| Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) | ––– | Verpflichtung betroffener Unternehmen zur Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten: a. Verbesserung des Schutzes grundlegender Menschenrechte und insbesondere Durchsetzung des Verbots von Kinderarbeit. b. Berücksichtigung von Umweltbelangen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. durch vergiftetes Wasser) oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. |
ab 1.1.2023: ab 1.1.2024: |
1.1.2023 |