EU-Gesetzgebung geregelt in Charakteristika Anwendungsbereich Anwendungszeitpunkt Gesetzgebung DTL
NFRD
(Non-Financial Reporting Directive)

Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

Abgabe einer Erklärung über die Einflüsse/ Auswirkungen folgender fünf Aspekte auf die Geschäftsstrategie, den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens:
1. Umweltbelange
2. Arbeitnehmerbelange
3. Sozialbelange
4. Menschenrechte
5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Orientierung an bestehenden Rahmenwerken, bspw. den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Berichterstattung im Lageberichts oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht zulässig.

Nur formelle Prüfpflicht, ob eine Erklärung abgegeben wurde, keine inhaltliche Prüfpflicht

Kapitalmarktorientierte Unternehmen Finanzdienstleister und Versicherungen mit mindestens 500 AN im Jahresdurchschnitt und einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro.

1.1.2017

CSR-Richtlinie Umsetzungsgesetz

ab 19.4.2017, d.h. erstmalige Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2017

Das CRS-RUG führt Regelungen ein zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung (§ 289 b HGB), deren Inhalt (§ 289 c HGB), der Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke (§289 d HGB) und zum Weglassen nachteiliger Angaben (§ 289 e HGB).

CSRD
(Corporate Sustainability Reporting Directive)

Richtlinie (EU) 2022/2464 - zur Änderung der Richtlinien […] hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Änderung von:
BilanzRL (2013/34/EU), TransparenzRL (2004/109/EG), AbschlussprüferRL (2006/43/EG) und AbschlussprüfungsVO (EU Nr. 537/2014)

Inhaltliche Konkretisierung und Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung (Weiterentwicklung der NFRD)

Ausweitung des Anwendungsbereichs

Berichtsstandards durch EFRAG entwickelt und von EU-Kommission durch delegierten Rechtsakt verabschiedet (ESRS)

zwingende Verortung im Lagebericht

Pflicht zur inhaltlichen Prüfung (mit begrenzter Sicherheit); Anforderungen an Prüfer

Mitgliedstaatenwahlrecht: unabh. Prüfungsdienstleister

Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften mit mehr als 450 Mio. Nettoumsatzerlösen und mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt

ab 1.1.2024: für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erster Bericht 2025)

ab 1.1.2027: für alle übrigen betroffenen Unternehmen

Noch nicht erfolgt

EU Taxonomie-VO

Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Delegierte Verordnungen
Del. VO (EU) 2021/2139 - Technische Bewertungskriterien für Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel,
Del. VO (EU) 2021/2178 - Allgemeine Offenlegungsanforderungen;
Del.VO (EU) 2023/2486 - Ergänzungen zu den anderen Umweltzielen

Definition und Veröffentlichung von Kennzahlen (UE, Invest, Betriebsausgaben) zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten;

Festlegung von 6 Umweltzielen:
a. Klimaschutz,
b. Anpassung an Klimawandel,
c. Schutz von Wasser- und Meeresresourcen,
d. Übergang zur Kreislaufwirtschaft,
e. Umweltverschmutzung,
f. Biodiversität;

Definition von Bewertungskriterien für ""ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit"" pro Umweltziel;

Delegierte VO zur weiteren Ausgestaltung der technischen Bewertungskriterien sowie der Berichtspflicht im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

1. Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen
2. Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung (künftig: zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) verpflichtet sind

1.1.2023 (Umweltziele a und b)
1.1.2025 (alle Umweltziele)

keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung

Offenlegungs VO
(SFDR - Sustainable Finance Disclosure Regulation)

Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten.

Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters sowie in vorvertraglichen Informationen (z. B. Fondsprospekten) und regelmäßigen Berichten (z. B. Jahresberichten).

Finanzdienstleister

10.3.2021

keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung

Europäische Lieferkettenrichtlinie
(CSDD - Directive on Corporate Sustainability Due Diligence)

Richtlinie (EU) 2024/1760 - Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Etablierung und Dokumentation eines „Sorgfaltspflichtenprozesses“, um bestehende oder potentielle negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren und um geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung, Vermeidung, Minimierung oder Beendigung dieser Auswirkungen zu treffen.

Für Unternehmen innerhalb der EU:

mehr als 5.000 Beschäftigte und weltweiter Nettoumsatz mehr als 1.500 Mio. Euro

Für Drittstaaten-Unternehmen:

Nettoumsatz innerhalb der EU mehr als 1.500 Mio. EUR

26.7.2029
(jährliche Erklärung ab 26.9.2030)

noch nicht erfolgt

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) –––

Verpflichtung betroffener Unternehmen zur Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten:

a. Verbesserung des Schutzes grundlegender Menschenrechte und insbesondere Durchsetzung des Verbots von Kinderarbeit.

b. Berücksichtigung von Umweltbelangen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. durch vergiftetes Wasser) oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

ab 1.1.2023:
Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland

ab 1.1.2024:
Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland

1.1.2023

Liefer­ketten­sorg­falts­pflichten­gesetz