Stellungnahmen

2021

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zu den aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2021

16. November
2021

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2021 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Wie im Vorjahr, haben WPK und BStBK dazu Stellung genommen (16. November 2021) und deutliche Kritik geübt.

Prüfleitlinien gehen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus

Kritisiert wurde abermals, dass die Prüfleitlinien an vielen Stellen über die gesetzlichen Vorgaben des § 11 VerpackG hinausgehen und inhaltliche Vorgaben für die Prüfung vorsehen. Nach Auffassung von WPK und BStBK kann allerdings nur die Art der Prüfungsdurchführung konkretisiert werden. Problematisch wird außerdem gesehen, dass die im November 2021 zur Konsultation gestellten, aktualisierten Prüfleitlinien bereits für das Bezugsjahr 2021 gelten sollen, wobei viele Prüfer ihre Prüfungsaufträge zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und zum Teil schon mit der Prüfung begonnen haben.

Probleme in der Prüfungspraxis

Darüber hinaus haben WPK und BStBK aufgezeigt, an welchen Stellen die Neuerungen – ebenso wie die bisherigen Vorgaben der Prüfleitlinien – zu Problemen in der Prüfungspraxis führen können. So etwa sollen neue Prüffelder ergänzt werden, die zusätzliche Prüfungshandlungen vorsehen, wenn die Vollständigkeitserklärungen im Vorjahr verspätet oder fehlerhaft eingereicht wurden. Auch dies geht über die gesetzlichen Vorgaben des § 11 VerpackG hinaus.

Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität – ergänzendes Präsidentenschreiben

26. Oktober
2021

Ergänzend zur Stellungnahme der WPK vom 8. September 2021 zum Legislativvorschlag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität haben sich die Präsidenten der Bundeskammern der rechtsberatenden Berufe (Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer, Patentanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer und Wirtschaftsprüferkammer) in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 gegen einzelne Aspekte des Legislativvorschlags ausgesprochen.

Aufsichtsbehörde

Insbesondere lehnen die Präsidenten der Kammern die Einrichtung einer nationalen, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde über die Selbstverwaltungskörperschaften ab, da die Einrichtung einer solchen Fachaufsicht einen erheblichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der freiberuflichen Berufskammern darstellen würde.

Durchgriffsrechte

Ebenso kritisch sehen die Präsidenten die Schaffung von Durchgriffsrechten der geplanten EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationale Aufsichtsbehörden. Die Weisungsbefugnis der EU-Behörde würde nicht nur das Selbstverwaltungsrecht der Berufskammern weiter aushöhlen, sondern könnte faktisch auch zu einer direkten Aufsicht über die Verpflichteten führen. Dies ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Heterogenität

Zudem wird angeregt, eine Regelung in die EU-Verordnung aufzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass die EU-Aufsichtsbehörde die Heterogenität der einzelnen Gruppen von Verpflichteten berücksichtigt, soweit sie koordinierend und beratend tätig wird.

Berufsgeheimnis

Überdies wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Berufsgeheimnisses im Legislativvorschlag unzureichend berücksichtigt wird. Daher wird vorgeschlagen, die 6. Geldwäscherichtlinie um die Klarstellung zu ergänzen, dass Aufsichtsbehörden keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn auch der beaufsichtigte Berufsgeheimnisträger nicht zur Verdachtsmeldung verpflichtet ist. Außerdem wird angeregt, in der 6. Geldwäscherichtlinie eine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger von der Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu normieren.

Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

8. September
2021

Der Berufsstand sowie die WPK in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsichtsbehörde sind von den Regelungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität nicht unerheblich betroffen. Mit Schreiben vom 8. September 2021 hat die WPK gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

Die WPK regt an, die Verschwiegenheitspflicht der Berufsgeheimnisträger weitreichender zu berücksichtigen.

Abzulehnen sind die vorgesehenen wesentlichen Verschärfungen der Identifizierungspflichten bei Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten. Die Erweiterungen der Identifizierungspflichten würden im Fall ihrer Umsetzung nicht nur den bürokratischen Aufwand unangemessenen erhöhen, sondern dürften in der Praxis teilweise auch nicht umsetzbar sein. Indes wäre der Mehrgewinn gerade bei Praxen mit niedrigem Geldwäscherisiko gering.

WPK spricht sich gegen gesonderte Beaufsichtigung und Durchgriffsrechte aus

Überdies spricht sich die WPK gegen den Vorschlag aus, die Selbstverwaltungseinrichtungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit unter die Aufsicht einer öffentlichen, weisungsbefugten Behörde zu stellen. Diese soll nach dem Legislativvorschlag die Möglichkeit erhalten, den Kammern in Einzelfällen Weisungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit zu erteilen.

Ebenso spricht sich die WPK dagegen aus, der EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) Durchgriffsrechte gegenüber den Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor zu gewähren. Der Legislativvorschlag sieht vor, die AMLA zu berechtigen, die Aufsichtstätigkeit einer Aufsichtsbehörde im Nichtfinanzsektor auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und auf das Bestehen möglicher Mängel zu überprüfen. Stellt die AMLA Verstöße gegen rechtliche Vorgaben oder Mängel fest, soll sie befugt sein, der Aufsichtsbehörde unmittelbar Vorgaben zur Beseitigung der Verstöße oder Mängel machen zu können.

Hier sieht die WPK die Gefahr, dass die AMLA entgegen dem eigentlichen Grundgedanken (direkte Aufsicht nur über bestimmte Verpflichtete im Finanzsektors) über die Weisungsbefugnis gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eine direkte Aufsicht über Verpflichtete im Nichtfinanzsektor übernimmt.

Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission Corporate Sustainability Reporting Directive

21. Juni
2021

Die WPK hat am 21. Juni 2021 ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an die Europäische Kommission übermittelt. Darin sind vor allem folgende Punkte angesprochen, die auch Gegenstand der Stellungnahme vom 4. Juni 2021 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sind:

  • Der vorgesehene Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert.
  • Bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten internationale Rahmenwerke einbezogen werden.
  • Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes.
  • Bei der Entwicklung von Prüfungsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Berufsstand miteinbezogen werden.

Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission Corporate Sustainability Reporting Directive

4. Juni
2021

Die WPK hat mit Schreiben vom 4. Juni 2021 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung Stellung genommen.

Der EU-Richtlinienvorschlag trägt den Zielen der europäischen Sustainable-Finance-Strategie Rechnung und soll die nichtfinanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichsetzen. In diesem Zusammenhang wird das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer an die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst. Der Richtlinienvorschlag sieht dazu weitreichende Änderungen an Bilanzrichtlinie, Transparenzrichtlinie sowie an Abschlussprüferrichtlinie und -verordnung vor.

Die WPK adressiert in der Stellungnahme vor allem folgende Punkte:

Vorgesehener Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert

Die Neuregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen ab dem Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Da die finale Richtlinie bis Juni 2022 zu verabschieden ist, verbleiben den Mitgliedstaaten nur sechs Monate für die nationale Umsetzung.

Die zu entwickelnden europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen bis Oktober 2022 von der EU-Kommission angenommen werden. Die rund 15.000 in Deutschland betroffenen Unternehmen, viele davon erstmalig mit der Thematik konfrontiert, hätten nur zwei Monate, um sich mit den komplexen neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.

Internationale Rahmenwerke sollten bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards einbezogen werden

Die von EFRAG zu erarbeitenden europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten auf internationalen Rahmenwerken aufbauen, da eine Reihe von europäischen Unternehmen bereits heute Nachhaltigkeitsinformationen auf Grundlage internationaler Standards veröffentlicht.

WPK begrüßt Prüfungspflicht zur Förderung der Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Um die beabsichtigte Gleichstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der finanziellen Berichterstattung zu erreichen, ist eine Prüfungspflicht erforderlich. Die Prüfung mit zunächst begrenzter Sicherheit gesteht dem berichtenden Unternehmen und dessen Prüfer für einen Übergangszeitraum höhere Freiheitsgrade zu, als eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Die Prüfungspflicht erhöht insgesamt die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mit der Erweiterung der Abschlussprüferrichtlinie unter anderem in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Examen, Berufsrecht und Qualitätskontrolle werden die hohen, qualitätssichernden Anforderungen an eine Abschlussprüfung auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen. Die WPK begrüßt, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Aufgabe des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer angesehen wird.

Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes

Um eine einheitlich hohe Qualität der Prüfung zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten bei Ausübung des Wahlrechtes dafür zu sorgen, dass „unabhängige Prüfungsdienstleister“ und Abschlussprüfer den gleichen strengen Regelungen unterliegen.

Für die unabhängigen Prüfungsdienstleister wären demnach unter nationaler Ebene regulatorische Anforderungen und Strukturen zu schaffen, die denen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer entsprechen (beispielsweise Berufsgrundsätze zu Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, Aus- und Fortbildungsanforderungen, Qualitätssicherung, Berufsaufsicht, Haftung).

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ministerverordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

26. Mai
2021

Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ministerverordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen begründet für WP/vBP gegebenenfalls eine Mitbetroffenheit als Bieter in Vergabeverfahren um öffentliche Aufträge. Die WPK regt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2021 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Klarstellung für den Berufsstand an.

Aus Auftraggeber- und Auftragnehmersicht erscheint die Neufassung der Preisangabenverordnung problematisch (§ 4 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53-E; Art. 1 Nr. 1 c) der Änderungsverordnung). Mit dem Begriff „besonderer Markt" ist ein erst durch ein konkretes Vergabeverfahren geschaffener Markt gemeint. Die Begründung führt dazu aus, dass wettbewerbliche Bedingungen in einem Vergabeverfahren dann anzunehmen sind, wenn mehrere – mindestens zwei – geeignete Angebote eingereicht wurden.

Fall der zulässigen Direktvergabe

Diese Regelung konterkariert zum einen alle Fälle, in denen aufgrund eines vergaberechtlichen Ausnahmetatbestands eine Direktvergabe zulässig ist, also nur ein Angebot eingeholt wird. Der Preis würde dann gegebenenfalls automatisch als nicht verkehrsüblich gelten, mit der Folge, dass die zuständigen Behörden eine Preisprüfung anordnen könnten.

Bei einigen Ausnahmetatbeständen, beispielsweise bei der Privilegierung von Rechtsdienstleistungen oder bei medizinischen Dienstleistungen, wird man sich damit helfen können, dass die Verkehrsüblichkeit des Preises bereits auf dem allgemeinen Markt nachweisbar ist und dieser Preis dann auch für den besonderen Markt gilt. Ob diese Nachweisbarkeit etwa für WP/vBP-Dienstleistungen gegeben ist, ist schon zweifelhaft, auch weil keine Gebührenordnung existiert. Bei komplexen technischen Dienstleistungen nur eines einzigen in Betracht kommenden Anbieters wird die Nachweisbarkeit häufig entfallen.

Fall nur eines geeigneten Angebots

Zum anderen kann es auch Fälle geben, in denen die Vergabestelle trotz einer ordnungs-gemäßen öffentlichen Ausschreibung nur ein geeignetes Angebot erhält. Auch dann ergibt sich das erwähnte Risiko, wenn der Nachweis anhand des allgemeinen Marktes misslingt.

Nicht nur für die Vergabestelle, sondern auch die Unternehmen besteht in diesen Fällen die Unsicherheit, ob der angebotene Preis tatsächlich Bestand hat. Gewisse klarstellende Hinweise zumindest in der Verordnungsbegründung wären daher wünschenswert. Ansonsten bliebe abzuwarten, wie die Verwaltungspraxis und die Gerichte mit der Regelung umgehen.

Stellungnahme zum IESBA-Konsultationspapier zur Überarbeitung der im Code of Ethics enthaltenen Begriffe „Einheit von öffentlichem Interesse“ (Public Interest Entity) und „Kapitalmarktnotierte Einheit“ (Listed Entity)

30. April
2021

Die WPK hat mit Schreiben vom 30. April 2021 zu dem Konsultationspapier des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Überarbeitung der im Code of Ethics (Code) enthaltenen Begriffe „Einheit von öffentlichem Interesse“ (Public Interest Entity – PIE) und „Kapitalmarktnotierte Einheit“ (Listed Entity) Stellung genommen (Proposed Revisions to the Definitions of Listed Entity and Public Interest Entity in the Code).

Die WPK begrüßt das Projekt zwar insofern, als es darauf abzielt, die Definitionen von PIE und Listed Entity im Code und den International Standards on Auditing (ISA) anzugleichen beziehungsweise konsistenter auszugestalten.

Kritikpunkte der WPK

Dieses Ziel wird allerdings nach Ansicht der WPK mit den Regelungsvorschlägen leider nicht erreicht. Kritisch erachtet die WPK insbesondere die folgenden Punkte:

  • Pflicht zur Anwendung der neuen PIE-Kategorien auch in Jurisdiktionen, die – wie die EU – bereits über eigene robuste PIE-Definitionen verfügen.
  • Erweiterung der PIE-Definition um Einheiten, die Vorsorgeleistungen erbringen oder kollektive Anlageinstrumente anbieten.
  • Einführung einer Verpflichtung zur Prüfung, ob zusätzliche Einheiten als PIE zu behandeln sind.
  • Einführung einer Verpflichtung zur Angabe im Bestätigungsvermerk, ob der Prüfungsmandant als PIE behandelt wurde.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

29. März
2021

Am 20. Januar 2021 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf veröffentlicht, der Anwälte konkurrenzfähiger gegenüber sogenannten Legal-Tech-Unternehmen machen soll. Gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat sich unter anderem, dass die erweiterte Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur noch auf Geldforderungen bis 2.000 Euro bezogen ist, nicht mehr auf Gegenstandswerte bis 2.000 Euro. Darüber hinaus soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht mehr von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten abhängig sein.

Bereits zum Referentenentwurf hatte die WPK gefordert, dass nicht nur Rechtsanwälten, sondern auch Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in sich überschneidenden Tätigkeitsbereichen – der Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 55, 55a WPO) – gleichermaßen die erweiterten Möglichkeiten offenstehen. Dies hat die WPK nun auch an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages adressiert.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche

24. März
2021

Mit dem Regierungsentwurf soll weiterhin das Ziel verfolgt werden, das Transparenzregister in ein Vollregister umzuwandeln (Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten, Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW).

Anregungen der WPK

  • Auch Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sollte ein automatisierter Zugang zum Transparenzregister ermöglicht werden.
  • Die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sollte in § 48 GwG klarstellend geregelt werden.
  • Abzulehnen ist die Regelung, wonach die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten künftig (ausschließlich) beim Vertragspartner zu erheben sind. Die WPK möchte ihren Mitgliedern die Möglichkeit offenhalten, zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten auf Datenbanken zurückgreifen zu können.
  • Die WPK sollte als Aufsichtsbehörde keine Sachverhalte nach § 44 GwG melden müssen, zu denen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung Informationen erlangt haben und die sie selbst aufgrund der Privilegierung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GwG nicht melden müssen. Hier droht eine weitere Entwertung der Verschwiegenheitspflicht.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

11. März
2021

Der Gesetzentwurf richtet sich an die Berufsstände der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater und ordnet deren Berufsrecht im Hinblick auf die Berufsausübungsgesellschaften vollständig neu. Die WPK wendet sich in Ihrer Stellungnahme nicht gegen diese Neuausrichtung, sondern dagegen, dass der Gesetzentwurf zu erheblichen Kollateralschäden beim Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer führt, er das Geschäftsmodell unserer Mitglieder angreift und geeignet ist, deren Geschäftsgrundlage zu zerstören. Hierzu hat die WPK fünf Kernforderungen formuliert, die aus Sicht der WPK umgesetzt werden müssen, um Schaden abzuwenden.

WPG/BPG nicht mehr zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

So werden – vermutlich durch ein redaktionelles Versehen – derzeit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buchprüfungsgesellschaften (BPG) nach einer Überarbeitung des § 3 StBerG dort nicht mehr genannt. Dadurch wären diese künftig nicht mehr zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und nicht mehr postulationsfähig.

WPG/BPG doppelt zuzulassen?

Nicht aufgegriffen wurde bisher die Forderung der WPK nach einer Abgrenzung von WPG/BPG zu den Regelungsentwürfen der BRAO und des StBerG, die verhindern sollen, dass WPG/BPG doppelt zugelassen werden müssen, nämlich auch als Berufsausübungsgesellschaften nach StBerG oder BRAO. Nach dem neuen Verständnis von Berufsgesellschaften in den Regelungsentwürfen von BRAO, PAO und StBerG können über 2.000 anerkannte WPG und alle 70 BPG neben der WPO auch nach der BRAO, dem StBerG oder sogar beiden unterworfen und zur Zulassung nach dem jeweiligen Gesetz verpflichtet werden.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

10. März
2021

Mit dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts möchte die Bundesregierung die derzeitige Teilrechtsfähigkeit der GbR aufheben und künftig klar unterscheiden zwischen der rechtsfähigen und der nichtrechtsfähigen GbR.

Hatte die WPK zum Referentenentwurf noch umfassender Stellung genommen, konzentriert sich die Stellungnahme zum Regierungsentwurf auf ein Anliegen, das das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer betrifft. Bereits zum Mauracher (Vor-)Entwurf wurde eine Ergänzung des § 27 Abs. 2 WPO dahingehend angeregt, dass eine GbR nur dann als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt werden können soll, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Diese Anregung wurde nun wiederholt.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

1. März
2021

Am 25. Februar 2021 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum notariellen Berufsrecht vom 18. November 2020 in erster Lesung an den Rechtsausschuss verwiesen.

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, dem Rechtsausschuss einige der bereits zum Referentenentwurf vorgebrachten, im Regierungsentwurf aber nicht aufgegriffenen Vorschläge zu WPO-Änderungen erneut zu übermitteln. Über die Neuerungen des Referentenentwurfs berichtete die WPK im WPK Magazin 3/2020, Seite 53.

Die Anregungen betreffen schwerpunktmäßig Neuerungen, die aus Sicht der WPK nicht erforderlich sind, da sie bereits nach derzeitiger Rechtslage gelten, etwa nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Beispielhaft sei hier die vorgesehene Regelung zur Protokollierung der Bestellung als Wirtschaftsprüfer genannt (§ 17 Abs. 4 WPO-E). Diese Regelung ist entbehrlich, da dies bereits nach derzeitiger Verwaltungspraxis gilt. Entbehrlich ist außerdem die Einholung einer Unterschrift des Wirtschaftsprüfers auf dem Protokoll (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WPO-E). Diese Regelung würde den bürokratischen Aufwand unnötig erhöhen.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)

17. Februar
2021

Die WPK hat mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gegenüber dem Deutschen Bundestag zu dem von der Bundesregierung am 16. Dezember 2020 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) Stellung genommen.

Mit großer Sorge sieht die WPK, dass die Haftung des Abschlussprüfers in wesentlichen Punkten verschärft werden soll. Zukünftig soll der Abschlussprüfer nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

Unwägbare Haftungsrisiken

Dies führt aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit in Verbindung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Expertenhaftung zu unwägbaren Haftungsrisiken. Zudem ist für die unbeschränkte Haftung kein Versicherungsschutz zu erlangen. Mittelständische Praxen würden durch eine solche Entwicklung aus dem Prüfermarkt verdrängt.

Verstärkte Konzentrationswirkung

Verstärkt würde diese Konzentrationswirkung im Bereich der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch die vorgesehene Ausweitung der Strafbarkeit auf die leichtfertige Erteilung inhaltlich unrichtiger Bestätigungsvermerke. Auch dies würde die Gefahr einer unbeschränkten und damit ebenfalls nicht versicherbaren Dritthaftung erhöhen.

Die Kumulation verstärkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit und existenzbedrohender zivilrechtlicher Haftung bereits bei leichtfertigem/grob fahrlässigem Handeln ließe darüber hinaus befürchten, dass es zu einer systemrelevanten Verkleinerung des Prüferpools im PIE-Bereich kommt und damit die Gefahr besteht, dass einzelne Unternehmen keinen Abschlussprüfer mehr finden.

Attraktivitätsverlust des Berufs

Generell hätten die vorgesehenen Änderungen zur Konsequenz, dass die Attraktivität des Berufs des Wirtschaftsprüfers für den Berufsnachwuchs weiter sinkt. Sie würden damit sämtliche der bisherigen Bemühungen konterkariert, diese Entwicklung aufzuhalten beziehungsweise umzukehren.

Stellungnahme zum IAASB-Diskussionspapier Fraud and Going Concern

29. Januar
2021

Die WPK hat am 29. Januar 2021 zum IAASB-Diskussionspapier Fraud and Going Concern in an Audit of Financial Statements Stellung genommen. Das Diskussionspapier stellt Überlegungen an, wie die sogenannte „Erwartungslücke“ insbesondere mit Blick auf die Themen Fraud und Going Concern verringert werden könnte. Unter anderem werden dazu Änderungen an ausgesuchten ISA vorgeschlagen, beispielsweise in Form von verpflichtenden forensischen Prüfungshandlungen.

Die WPK begrüßt die Intention des IAASB, die Erwartungslücke zu verringern. Die WPK spricht sich allerdings gegen die Schaffung zusätzlicher Anforderungen in den bestehenden Prüfungsstandards aus, da diese auch in den Bereichen Fraud und Going Concern als ausreichend angesehen werden. Insbesondere ist es nicht Aufgabe eines internationalen Standardsetzers, den Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung zu ändern. Dies ist Aufgabe des zuständigen Gesetzgebers.

Das IAASB als weltweiter Standardsetzer sollte sich vielmehr dafür einsetzen, die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter und der für die Überwachung Verantwortlichen klarzustellen, von der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers abzugrenzen und die inhärenten Grenzen der Abschlussprüfung deutlicher herauszuarbeiten.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche

18. Januar
2021

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Ende Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW).

Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister

Der Entwurf sieht vor, das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umzuwandeln. Das bedeutet, dass künftig sämtliche Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens im Transparenzregister abrufbar sein sollen. Den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) soll damit die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflicht erleichtert werden, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Um die Umwandlung zu erreichen, soll die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG entfallen. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht haben, werden verpflichtet, die Mitteilung an das Transparenzregister innerhalb einer Übergangsfrist nachzuholen.

Automatisierter Zugang für privilegierte Verpflichtete

Überdies sollen sogenannte privilegierte Verpflichtete einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Durch das automatisierte Einsichtnahmeverfahren erhalten die privilegierten Verpflichteten direkten Zugriff auf die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, ohne vorher hierfür einen Antrag auf Einsichtnahme stellen zu müssen. Nach dem Referentenentwurf zählen WP/vBP nicht zu den privilegierten Verpflichteten.

WPK regt automatisierten Zugang auch für WP/vBP an

Die WPK hat am 18. Januar 2021 Stellung genommen und sich dafür ausgesprochen, dass auch WP/vBP einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Ebenso wie den privilegierten Verpflichteten kann den WP/vBP besondere Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Datenschutzbelange, zugesprochen werden. WP/vBP sind schon aufgrund ihrer Stellung als Berufsgeheimnisträger besonderes sensibilisiert im Hinblick auf vertrauliche Daten. Zudem unterstehen WP/vBP – ebenso wie die privilegierten Verpflichteten – einer öffentlich-rechtlichen Beaufsichtigung, nämlich der der WPK.

WPK fordert Klarstellung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Außerdem hält die WPK eine klarstellende Formulierung zur Befreiung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit in § 48 GwG im Sinne der Rechtssicherheit für unabdingbar. Die derzeitige Formulierung des § 48 GwG lässt offen, ob sich WP/vBP wegen der versehentlichen Abgabe einer unwahren Verdachtsmeldung wegen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar machen können.