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Berufsaufsicht
und Berufsgerichtsbarkeit
Berufsaufsicht
Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Erfüllung
der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen
und Verstöße zu verfolgen. Im Falle
einer Pflichtverletzung mit geringem bis mittelschwerem Schuldvorwurf kann der Vorstand
der Wirtschaftsprüferkammer das Verhalten
des Mitgliedes gemäß § 63 WPO
rügen. Die Rüge kann mit einer Geldbuße
von bis zu 50.000 € verbunden werden. Die Berufsaufsicht unterliegt der öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK).
Berufsgerichtsbarkeit
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen
Berufspflichten, die nicht mehr dem Rügerecht
unterliegen, wird der Vorgang mit einem Votum
des Vorstandes an die Generalstaatsanwaltschaft
als zuständige Ermittlungsbehörde zur
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
weitergeleitet. Die möglichen berufsrechtlichen
Maßnahmen reichen von einer Geldbuße bis 500.000 €,
dem Tätigkeitsverbot in bestimmten Berufsbereichen und
einem befristeten
Berufsverbot
bis zur Ausschließung
aus dem Beruf. Die Berufsgerichtsbarkeit wird
durch besondere Kammern und Senate für Wirtschaftsprüfersachen
an den ordentlichen Gerichten ausgeübt: Die
erste Instanz bildet die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
beim Landgericht Berlin, die zweite Instanz der
Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim
Kammergericht Berlin und die dritte Instanz der
Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim
Bundesgerichtshof. Die Wirtschaftsprüferkammer
schlägt gemäß
§ 57 Abs. 2
Nr. 11 WPO ehrenamtliche Beisitzer für die
Besetzung der Berufsgerichte vor.
Die WPK veröffentlicht jährlich einen Bericht
über die Berufsaufsicht.
Abschlussdurchsicht
Auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 WPO sichtet
die Wirtschaftsprüferkammer fortlaufend die
von ihren Mitgliedern geprüften und im Bundesanzeiger
veröffentlichten Jahres- und Konzernabschlüsse,
deren Prüfung zu den Vorbehaltsaufgaben der
Berufsangehörigen gehört. Dabei überprüft
die Kammer im Wege einer formalen Kontrolle, ob
die publizierten Abschlüsse und Bestätigungsvermerke
den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein
anerkannten fachlichen Regeln zur Rechnungslegung
und Prüfung entsprechen. Die Durchsicht der
Jahres- und Konzernabschlüsse erfolgt stichprobenartig.
Kontrolliert werden außerdem alle bekannt gewordenen
Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer.
Ebenso überprüft die Wirtschaftsprüferkammer
stichprobenweise die bei den Handelsregistern
hinterlegten Jahresabschlüsse und die hierzu
von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften
erteilten Bestätigungsvermerke.
Die Wirtschaftsprüferkammer berichtet jährlich
über die Ergebnisse
der Abschlussdurchsicht.
System der Qualitätskontrolle
Die Wirtschaftsprüferkammer betreibt ein System der Qualitätskontrolle. Es soll sicherstellen, dass die Berufsausübung der Berufsangehörigen einer regelmäßigen, präventiven Kontrolle unterliegt. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen, sofern sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, ihre Praxis alle sechs Jahre bzw. alle drei Jahre, soweit sie § 319a HGB-Mandate prüfen, durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen. Wird dies unterlassen, hat dies zur Folge, dass die Praxis keine Abschlussprüfungen mehr durchführen darf. Das System der Qualitätskontrolle unterliegt der öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK).
Dabei wird keine zweite Abschlussprüfung der vom Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer geprüften Unternehmen durchgeführt. Es findet vielmehr eine Überprüfung des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Praxis statt, das auf seine Angemessenheit und Funktionsfähigkeit überprüft wird. Es wird auch kontrolliert, ob die Organisation der jeweiligen Praxis eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge und die interne Nachschau sicherstellt.
Weitere Informationen sind unter der Rubrik Qualitätskontrolle zusammengestellt.
Die Kommission der WPK legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
Beratung und
Belehrung der Mitglieder
Die Wirtschaftsprüferkammer ist Begleiter ihrer Mitglieder in allen die Berufsausübung betreffenden Fragen. Zu Fragen der Berufsausübung, wie beispielsweise Versicherungsfragen, Fragen der Zusammenarbeit mit anderen Freien Berufen sowie Fragen im Zusammenhang mit den Berufsgrundsätzen, äußert sich der Vorstand der Kammer regelmäßig.
Die Wirtschaftsprüferkammer berät ihre Mitglieder auch bei der Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Buchprüfungsgesellschaft, insbesondere bezüglich des Verfahrens auf Anerkennung. Die Wirtschaftsprüferkammer stellt hierzu Antragsformulare, Merkblätter
und Muster zur Verfügung.
Vermittlung bei Streitigkeiten
Auf Antrag der Betroffenen vermittelt die Wirtschaftsprüferkammer
sowohl bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
untereinander als auch bei Problemen mit ihren
Auftraggebern.
Berufshaftpflichtversicherung
Im Rahmen der Berufsaufsicht überprüft
die Wirtschaftsprüferkammer als zuständige
Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 VVG das
Bestehen und die Aufrechterhaltung eines lückenlosen
Berufshaftpflichtversicherungsschutzes, zu dem
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
gesetzlich in einer Höhe von derzeit mindestens
1.000.000 € verpflichtet sind.
Vertretung der Belange
des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit
Als Vertretung aller Wirtschaftsprüfer und
vereidigten Buchprüfer in Deutschland vertritt
die Wirtschaftsprüferkammer deren berufsbezogene
Belange gegenüber der Öffentlichkeit
und bringt sie dem Gesetzgeber, den zuständigen
Gerichten und sonstigen Behörden gegenüber
zum Ausdruck. So erwartet etwa der Gesetzgeber
fundierte Stellungnahmen zu berufspolitischen
und fachlichen Fragen; Behörden oder Gerichte
sehen in der Berufskammer den Ansprechpartner
für gutachtliche Auskünfte; Institute
und interessierte Dritte wollen Daten und Fakten
aus dem Beruf erhalten.
Erteilen von Gebührenauskünften
Die Wirtschaftsprüferkammer benennt Sachverständige
und erstattet selbst Gebührengutachten bei
gerichtlichen Streitigkeiten und erteilt im Einzelfall
ihren Mitgliedern Auskünfte zu Gebührenfragen.
Im Gegensatz zu Rechtsanwälten und Steuerberatern,
die jeweils auf gesetzliche Gebührenordnungen
zurückgreifen können, richten sich die
Gebührensätze der Berufsangehörigen,
sofern sie nicht als Steuerberater im Bereich
der Steuerberatung tätig werden, nach freien
Vereinbarungen. Von der Möglichkeit zum Erlass
einer Gebührenordnung nach § 55 WPO
wurde kein Gebrauch gemacht. In schwierigen Einzelfällen
hilft die Wirtschaftsprüferkammer bei Fragen
der Angemessenheit von Gebühren.
Ausbildung des Berufsnachwuchses
Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern. Da die eigentliche Ausbildung dem Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer obliegt, hat die Wirtschaftsprüferkammer dafür Sorge zu tragen, dass zum einen Ausbildungsplätze für den Berufsnachwuchs in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und zum anderen Kenntnisse vermittelt werden, die für den Zugang zum Beruf und seine ordnungsgemäße Ausübung erforderlich sind. Wegen eines ausreichenden Angebots besteht derzeit weder ein Bedarf für eigene Ausbildungsveranstaltungen noch für eine – gesetzlich vorgesehene – Regelung der Berufsausbildung durch Rechtsverordnung.
Die Wirtschaftsprüferkammer trägt sowohl durch Veröffentlichung von Stellenanzeigen im WPK Magazin als auch durch Beratung des Berufsnachwuchses dazu bei, dass interessierte Hoch- und Fachhochschulabsolventen Ausbildungsplätze bei Berufsangehörigen erhalten.
Eine wesentliche Hilfe für Examenskandidaten sind die von der Wirtschaftsprüferkammer zu Übungszwecken zur Verfügung gestellten Klausur-Themen zurückliegender Jahre.
Berufsexamen
Die Wirtschaftsprüferkammer ist seit 1.
Januar 2004 für die Durchführung des
Berufsexamens zuständig. Weitere Informationen
finden Sie unter Examen.
Bestellung/Anerkennung neuer Mitglieder und Führung des Berufsregisters
Aufgabe der WPK ist es, Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden in das Berufsregister eingetragen, das von der Wirtschaftsprüferkammer zu führen ist. Das Berufsregister ist öffentlich.
Berufsständisches Versorgungswerk
Im Jahr 1993 wurde durch Gesetz vom 6. Juli 1993
(GVBl. NW S. 481 vom 22. Juli 1993) im Land Nordrhein-Westfalen
das erste berufsständische Versorgungswerk
für Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer (Versorgungswerk
der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen -
WPV) errichtet. Mitglieder des WPV sind Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer mit beruflicher
Niederlassung oder Zweigniederlassung in Nordrhein-Westfalen
sowie die gesetzlichen Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und Buchprüfungsgesellschaften, die selbst
nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
sind, wenn die Berufsgesellschaften eine Haupt-
oder Zweigniederlassung in Nordrhein-Westfalen
haben.
Um die berufsständische Versorgung im gesamten
Bundesgebiet zu erreichen, sind Staatsverträge
zwischen Nordrhein-Westfalen und den anderen Bundesländern
(mit Ausnahme des Saarlandes) abgeschlossen worden.
Im Saarland wurde ein gemeinsames Versorgungswerk
mit dem Versorgungswerk der Steuerberater errichtet.
Benennung von Sachverständigen
Die Wirtschaftsprüferkammer benennt Berufsangehörige
mit entsprechendem Fachwissen als Sachverständige
gegenüber Gerichten, Behörden und interessierten
Dritten. Spezialgebiete von Berufsangehörigen
können über das WP Verzeichnis Online
jederzeit abgerufen werden.
Arbeitsgemeinschaft
für das wirtschaftliche Prüfungswesen
Zur Behandlung von Fragen des wirtschaftlichen
Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemeinsame
Belange der Wirtschaft und der Berufe der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer berühren,
bilden der Deutsche
Industrie- und Handelskammertag und die Wirtschaftsprüferkammer
eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft
für das wirtschaftliche Prüfungswesen
mit gemeinsamer Geschäftsstelle.
Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen
Die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
bedingen eine vielfältige Zusammenarbeit
mit Personen und Institutionen, die im Bereich
des Berufsstandes tätig sind. Die Kammer steht im ständigen Kontakt zu den Berufsverbänden der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
Im Einzelfall geben die Berufsorganisationen gemeinsame Stellungnahmen zu den Berufsstand betreffenden Fragen
ab. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Prüferaufsichten ist der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) vorbehalten.
Neben jährlich zwei Sitzungen des Versicherungsausschusses bei der Versicherungsstelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen finden auch regelmäßige Gespräche mit anderen Anbietern von Berufshaftpflichtversicherungen statt. Dabei stehen die Markt- und Produktentwicklung sowie der Schadensverlauf unverändert neben der Entwicklung des rechtlichen Umfeldes sowie einzelfallbezogene Fragestellungen im Mittelpunkt.
Es besteht eine regelmäßige Zusammenarbeit
mit den durch die Parallelität der Berufsordnungen
verwandten rechts- und steuerberatenden Berufen.
Mit der Gesamtheit der Freien Berufe findet ein
reger Austausch im Bundesverband
der Freien Berufe (BFB) statt.
Die Wirtschaftsprüferkammer ist Mitglied
im Weltberufsverband der Accountants, der International
Federation of Accountants (IFAC).
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