Voraussetzung für die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ist das Vorliegen einer Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO. Auch Praxen, denen von der Wirtschaftsprüferkammer eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 WPO erteilt worden ist, sind zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt. In diesen Fällen ist im Ergebnis der Suche der Hinweis auf eine erteilte Ausnahmegenehmigung vermerkt. |