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§ 52 WPO in der Fassung der 7. WPO-Novelle (BARefG) erlaubt dem Wirtschaftsprüfer/
vereidigten Buchprüfer (WP/vBP) Werbung, sofern sie nicht unlauter ist. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenzen der jüngeren Rechtsentwicklungen gezogen und die schon vor der Gesetzesänderung restriktive Auslegung des bisher als Verbotstatbestand formulierten § 52 WPO bestätigt. Damit gelten für WP/vBP nur noch diejenigen Werbebeschränkungen, die sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG) ergeben. Der Begriff „unlauter“ in § 52 WPO entspricht dabei dem des § 3 UWG. Im Zuge der 7. WPO-Novelle ist auch die bisherige Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 4 Nr. 4 WPO a. F. für weitere Werberegelungen in der Berufssatzung WP/vBP entfallen. Die WPK wird dies zum Anlass nehmen, die im 4. Teil der Berufssatzung enthaltenen Werbevorschriften ganz zu streichen, sofern sie nicht ihre Grundlage auch in anderen Satzungsermächtigungen finden.

Es ist dem WP/vBP demnach unbenommen, unter Zuhilfenahme üblicher Werbemittel und Werbeträger auf sich aufmerksam zu machen, solange nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Insbesondere ist also auch die unaufgeforderte Werbung gegenüber Nichtmandanten grundsätzlich gestattet. Hinsichtlich Werbeträgern wie Brief- und Telekommunikationswerbung wird auf den Bericht über das neue UWG-Recht im WPK Magazin 4/2004, S. 26 f. verwiesen, der hier als Download zur Verfügung steht. Ausführungen zu weiteren Werbemitteln finden sich in einem Artikel aus dem WPK Magazin 2/2007, S. 24 f., der nachfolgend ebenfalls zur Verfügung steht.

Downloads
WPK Magazin 4/2004, S. 26-27 - "Zulässige Werbemittel nach der UWG-Reform" (PDF 183KB)
WPK Magazin 2/2007, S. 24-25 - "Werbemöglichkeiten der WP/vBP nach der Siebten WPO-Novelle" (PDF 194KB)
Weiterführender Link
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)