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Siegelführung bei der Prüfung von Stiftungen

Bis zum Inkrafttreten der Siebten WPO-Novelle im Herbst 2007 bestand die Pflicht, das Berufssiegel bei allen Erklärungen zu führen, die WP/vBP aufgrund gesetzlicher Vorschriften abgeben. Bereits im Vorfeld der Siebten WPO-Novelle war dieser Bereich allerdings durch eine vom Bundeswirtschaftsministerium mitgetragene einschränkende Auslegung des § 48 WPO a. F. auf die gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben des Berufsstandes beschränkt worden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO n. F. sind WP/vBP jetzt auch ausdrücklich nur dann zur Siegelführung verpflichtet, wenn sie Erklärungen abgeben, die ihnen gesetzlich vorbehalten sind. Die Siegelführungspflicht knüpft demnach aktuell ausschließlich an das Vorliegen einer gesetzlichen Vorbehaltsaufgabe an (vgl. WPK Magazin 3/2008, Seite 32).

Aufgrund der nunmehr eingeschränkten Reichweite der gesetzlichen Siegelungspflicht haben sich unter anderem Änderungen im Bereich der – ausschließlich landesgesetzlich geregelten – Prüfung von Stiftungen ergeben. Anders als nach altem Recht (vgl. hierzu WPK Magazin 1/2005, Seite 32 f.) ist die Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresberichtes einer Stiftung nunmehr länderübergreifend als nicht (landes-) gesetzlich vorbehaltene und damit nicht siegelungspflichtige Tätigkeit anzusehen.

Der Grund hierfür liegt darin, dass nach sämtlichen Stiftungsgesetzen der Länder die Stiftungsbehörde – als im Bereich der Stiftungsaufsicht allzuständige und nicht etwa auf die Prüfung von Stiftungen spezialisierte Verwaltungseinheit – selbst zur Durchführung der Prüfung befugt ist. Nur zur Erleichterung der Eigenprüfung durch die Behörde haben die Landesgesetzgeber die Alternative einer Prüfung durch WP/vBP, Prüfungsverbände sowie – nach einigen Stiftungsgesetzen – auch durch andere Behörden eingeführt (zur inhaltlich parallelen Beschlusslage der Kommission für Qualitätskontrolle betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle bei ausschließlicher Prüfung einer Stiftung vgl. WPK Magazin 2/2006, Seite 36).

Selbstverständlich kann das Berufssiegel im Rahmen der Prüfung von Stiftungen freiwillig geführt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WPO).

Eine Ausnahme von dem vorgenannten Befund bildet unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Prüfung kommunaler Stiftungen in Mecklenburg-Vorpommern. Diese unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 StiftG M-V, wenn anstelle eines Haushaltsplanes ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, den Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe. Bei letzterer handelt es sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KPG M-V um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe des Berufsstandes.