| I. Einleitung
Seit Einführung des Systems der Qualitätskontrolle sind zahlreiche WP/vBP und Berufsgesellschaften als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO registriert sowie etliche Qualitätskontrollen durchgeführt und Teilnahmebescheinigungen erteilt worden.
Bei dem Grundsatz, dass eine konkrete Formulierung oder sonstige Art und Weise der Kundmachung nicht vorgeschrieben werden soll und kann, bleibt es. Wie jede sonstige Kundmachung unterliegt allerdings auch der Hinweis auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle dem allgemeinen Verbot der Irreführung (§§ 52 WPO, 3. i. V. m. 5 Abs. 1 UWG). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund zahlreicher Anfragen aus dem Berufsstand, bei mehrfach qualifizierten Berufsangehörigen aber auch von Kollegialkammern, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die nachfolgenden Grundsätze entwickelt.
II. Grundsätze zur Kundmachung als Prüfer
im System der Qualitätskontrolle der
WPK
1. Formulierungen
Die Formulierung des Hinweises auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle muss dem Rechtsverkehr deutlich machen, in welchem Zusammenhang diese Tätigkeit steht. Erforderlich ist daher ein Hinweis entweder auf das System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer oder (zumindest) auf § 57a Abs. 3 WPO als der für die Registrierung maßgeblichen Vorschrift. Ohne einen derartigen Hinweis ist die Kundmachung zu allgemein und damit letztlich irreführend. Zulässig sind demnach etwa Formulierungen wie:
- Registriert als Prüfer im System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer (oder WPK)
- Registrierter Prüfer im System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer (oder WPK)
- Prüfer für Qualitätskontrolle im System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer (oder WPK)
- Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO
- Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 WPO)
Nicht zulässig sind hingegen z.B. folgende
Formulierungen:
- Prüfer für Qualitätskontrolle
- Qualitätskontrollprüfer
oder gar
- Qualitätsprüfer
Derartige Formulierungen sind zu unpräzise und versetzen einen objektiven Betrachter nicht in die Lage zu verstehen, welchen Inhalt und Hintergrund die Prüfungstätigkeit hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein zusätzlicher Hinweis auf die Wirtschaftsprüferkammer erfolgt, hierdurch aber der irreführende oder zumindest missverständliche Eindruck eher noch verstärkt wird. Als Beispiel sei die Formulierung Bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert genannt. Wie bei den obigen Beispielsfällen wird nicht deutlich, um welche Art von Prüfer Qualitätskontrolle es sich handelt; durch den Zusatz Bei der Wirtschaftsprüferkammer registriert wird aber darüber hinaus der Eindruck erweckt, dieser nicht näher spezifizierte Prüfer sei von der Wirtschaftsprüferkammer in besonderer Weise anerkannt.
Für Berufsgesellschaften, die ebenfalls als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert werden können, gelten die o.g. Grundsätze entsprechend. Ob - unter den genannten Voraussetzungen - die Gesellschaft als Prüfer [1]
oder Prüfungsgesellschaft bezeichnet
wird, ist ohne Belang.
2. Kundmachung auf dem Briefbogen
Soweit eine nicht irreführende und damit zulässige Formulierung verwendet wird, darf diese grundsätzlich an jeder Stelle des Briefbogens (oder einer Werbeanzeige u.ä.) erscheinen. Insbesondere ist es unschädlich, wenn die Kundmachung im Zusammenhang mit der oder den Berufsbezeichnung(en) erfolgt. Eine Irreführung dahingehend, dass es sich bei dem „Prüfer für Qualitätskontrolle“ um eine Berufsbezeichnung i. S. d. § 18 Abs. 2 Satz 2 WPO handeln könnte, ist ausgeschlossen, da aufgrund der unter 1. dargelegten erforderlichen Zusätze hinreichend deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern um einen Teil der beruflichen Tätigkeit handelt.Werden mehrere Personen kundgemacht (insbesondere bei Sozietäten), muss selbstverständlich eine eindeutige Zuordnung zu der als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten Person erfolgen.
3. Unzulässigkeit des Hinweises auf die
Registrierung als Prüfer für
Qualitätskontrolle
bei Fehlen der konkreten Befugnis zur Durchführung
der
Qualitätskontrolle
Wie in der Einleitung dargelegt, ist es zulässig, auf die Tätigkeit als registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle hinzuweisen. Voraussetzung hierfür ist – neben der Registrierung selbst – allerdings, dass der Berufsangehörige nicht nur grundsätzlich, sondern im Rahmen der kundgemachten Art der Berufsausübung zur Durchführung von Qualitätskontrollen befugt ist. Folgende besonders wichtige Fallgruppen seien gesondert angesprochen:
- Von vornherein unzulässig ist der Hinweis eines Berufsangehörigen auf seine Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle, soweit die Kundmachung im Zusammenhang mit der Vertretung einer Einzelperson, Gesellschaft oder sonstigen Institution steht, die selbst nicht als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertretenen um einen Berufsangehörigen bzw. eine Berufsgesellschaft
[2]
handelt oder nicht.
- Bei angestellten Berufsangehörigen eines Einzel-WP/vBP darf im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auch dann nicht auf deren Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle hingewiesen werden, wenn der Prinzipal selbst registriert ist. Dies folgt aus § 57a Abs. 3 Satz 1 WPO, wonach zur Durchführung einer Qualitätskontrolle ausschließlich WP/vBP in eigener Praxis, nicht deren Angestellte befugt sind. Die Qualitätskontrolle muss demnach (wie die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung) höchstpersönlich durchgeführt werden; eine Vertretung ist nicht möglich.
- Im Gegensatz hierzu können als Prüfer registrierte Berufsgesellschaften Qualitätskontrollen nur durch natürliche Personen durchführen. Hierfür kommt allerdings nur ein bestimmter Personenkreis in Betracht, der in § 57a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 4 WPO genannt ist. Der für die Durchführung der Qualitätskontrolle verantwortliche Berufsangehörige muß selbst als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sein und Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Gesellschafter der Berufsgesellschaft sein. Soweit diese Personen auf dem Briefbogen oder im Rahmen sonstiger Kundmachung der Berufsgesellschaft genannt werden, darf demzufolge auch auf deren persönliche Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle hingewiesen werden.
4. Zusammenfassung
- Der Hinweis auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle darf nicht zu allgemein oder missverständlich und damit irreführend sein. Dies ist durch einen (sinngemäßen) Hinweis auf das System für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer oder die Vorschrift des § 57a Abs. 3 WPO sicherzustellen.
- Wird eine zulässige Formulierung verwendet, darf der Hinweis auf die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle grundsätzlich an jeder Stelle des Briefbogens oder einer sonstigen Kundmachungsform erscheinen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Berufsbezeichnungen.
- Bei der Kundmachung mehrerer Personen muss der Hinweis auf die Registrierung eindeutig zuzuordnen sein.
- Der Hinweis auf die Registrierung eines Berufsangehörigen als Prüfer für Qualitätskontrolle ist unzulässig, wenn er im Rahmen der konkret kundgemachten Art der Berufsausübung nicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen befugt ist.
III. Grundsätze zur Kundmachung
im Zusammenhang mit der Teilnahme am oder
der
Prüfungstätigkeit im Qualitätskontrollverfahren
Gemäß § 57 a Abs. 6 Satz 3 WPO i.V.m. § 11 der Satzung für Qualitätskontrolle werden für die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren sog. Teilnahmebescheinigungen erteilt, soweit das Prüfungsurteil nicht gemäß § 57 a Abs. 6 Satz 5 WPO versagt worden ist. Prüfer für das Qualitätskontrollverfahren werden gemäß § 57 a Abs. 3 WPO i.V.m. §§ 3 bis 5 der Satzung für Qualitätskontrolle bestimmt und als solche bei der Wirtschaftsprüferkammer registriert.
Sowohl auf die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren – soweit eine Teilnahmebescheinigung erteilt worden ist – als auch auf die Tätigkeit als registrierter Prüfer darf hingewiesen werden. Hinsichtlich der Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren besteht kein Grund, von der Praxis bei anderen Zertifizierungen abzuweichen (z.B. ISO-Zertifikate). Bei dem Hinweis auf die Tätigkeit als registrierter Prüfer handelt es sich um eine berufsrechtlich zulässige Information über berufliche Tätigkeit.
Folgende Formulierungen können als in jedem Fall zulässige Hinweise vorgeschlagen werden
:
Für die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren (wenn Teilnahmebescheinigung erteilt): Teilgenommen am System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer und die Teilnahmebescheinigung erhalten. |