Inhaltsübersicht
Informationen zum Newsletter
Aktuelle Ausgabe 2/2013
Bezug WPK Magazin als PDF
Archiv
Sortierung nach Datum
Sortierung nach Rubriken
 
 
Home  >  Service Center  >  Informationspflichten  >  Internet
   
Informationspflichten im Internet

Im Rahmen des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (EIGVG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) ist zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Rundfunkstaatsvertrages der Länder am 1. März 2007 auch das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten.

Das TMG löst unter anderem das seit 2001 geltende Teledienstegesetz (TDG) ab, dessen § 6 TDG die Informationspflichten für geschäftsmäßige Teledienstanbieter im Internet begründete (Anbieterkennzeichnung/Pflichtangaben). Nunmehr regelt § 5 Abs. 1 TMG diese „Allgemeinen Informationspflichten“. Der Verstoß gegen die Pflichten stellt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € bewehrt ist.

Auch Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfungs-/Buchprüfungsgesellschaften mit eigenen Seiten im Internet sind von der Informationspflicht betroffen. Sie müssen folgende Angaben auf ihren Seiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:

  • Name, Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte.
     
  • Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
     
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde, also die Wirtschaftsprüferkammer.
     
  • Bei Berufsgesellschaften die Angabe des Handelsregisters und die Registernummer, bei Partnerschaftsgesellschaften unabhängig von ihrer Anerkennung als Berufsgesellschaft die Angabe des Partnerschaftsregisters und die Registernummer.
     
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“, „vereidigter Buchprüfer“ bzw. „ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“, „Buchprüfungsgesellschaft“ sowie ein Zusatz, der auf die Herkunft der Berufsbezeichnung hinweist, z. B.: „Die gesetzliche Berufsbezeichnung (...) wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen“.
     
  • Die Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und eine Angabe dazu, wie diese zugänglich sind:
     
    „Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer unterliegt im Wesentlichen nachfolgend genannten berufsrechtlichen Regelungen:
    1. Wirtschaftsprüferordnung (WPO),
    2. Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP),
    3. Satzung für Qualitätskontrolle,
    4. Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsordnung.“

    Der Informationspflicht hinsichtlich der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen kann durch einen Link von der Internet-Präsenz des Mitgliedes auf die Seiten der Wirtschaftsprüferkammer (www.wpk.de/rechtsvorschriften/) entsprochen werden, wo die berufsrechtlichen Regelungen in aktueller Fassung als Download verfügbar sind.
     
  • Soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO).

Mehrfach qualifizierte Mitglieder beachten bitte, dass die vorgenannten Punkte um entsprechende Angaben zu den weiteren Qualifikationen (StB/RA) ergänzt werden. Hierzu eventuell auftretende Fragen beantworten die zuständigen Berufskammern.

Mit der für die Gestaltung eines Internetauftrittes bedeutsamen Frage, wann die Informationen im Sinne des Gesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten sind, hat sich inzwischen auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befasst. Danach genügt es, wenn die Informationen über Links mit Bezeichnungen wie „Impressum“ und „Kontakt“ erreichbar sind. Da sich diese Begriffe im Internetverkehr zur Bezeichnung solcher Links durchgesetzt hätten, die zur Anbieterkennzeichnung führen, und weil dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt sei, seien damit auch die Anbieterinformationen leicht erkennbar dargestellt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden könnten. Daran fehle es nicht, wenn der Nutzer (erst) nach zwei Mausklicks zu den Informationen gelange, so der Bundesgerichtshof in dem noch zu § 6 TDG entschiedenen Fall (Urteil vom 20.7.2006 - I ZR 228/03).

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die Anforderungen nach dem Telemediengesetz (TMG) zur Impressumspflicht im Internet (Anbieterkennzeichnung) in einem Leitfaden zusammengestellt und mit praktischen Hinweisen erläutert.