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Informationspflichten in E-Mails

Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr erweitert. Aufgrund einer Änderung von §§ 37a Abs. 1 Satz 1 HGB, 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG, 80 Abs. 1 AktG und anderer Gesetze gelten die bisherigen Pflichtangaben für Geschäftsbriefe nunmehr auch bei elektronischer Kommunikation („gleichviel welcher Form“), mithin auch für alle geschäftlichen E-Mails, die nach außen gerichtet sind. Betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem das zuständige Registergericht, die Handelsregisternummer sowie – je nach Rechtsform – die Namen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern sowie gegebenenfalls Aufsichtsratsvorsitzenden.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind, obwohl sie kein Handelsgewerbe ausüben, aufgrund ihrer Rechtsform als Kapital- oder Personengesellschaft („Formkaufmann“) in das Handelsregister einzutragen (vgl. §§ 106, 162 HGB, 7 GmbHG, 36 AktG) und unterliegen damit ebenfalls den erweiterten Pflichtangaben bei E-Mails. Dies gilt auch für Berufsgesellschaften, die in Form der Partnerschaftsgesellschaft verfasst sind. Diese sind zwar nicht im Handelsregister einzutragen, sondern gemäß § 4 PartGG im Partnerschaftsregister. Allerdings erklärt § 7 Abs. 5 PartGG die handelsrechtlichen Regelungen über die Angaben auf Geschäftsbriefen für entsprechend anwendbar.

Für in Einzelpraxis oder Sozietät tätige WP/vBP gelten die erweiterten Pflichten dagegen nicht, da sie im Gegensatz zu als Kapital- oder Personengesellschaft organisierten WPG/BPG nicht in das Handelsregister einzutragen und damit auch keine Formkaufleute sind.