| Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung
zählen derzeit zu den häufigsten
Anliegen, mit denen sich unsere Mitglieder
an uns wenden. Hintergrund sind meist die
jüngsten Prämienerhöhungen
der Versicherer. Aktueller denn je ist das
Thema Haftungsbegrenzung durch individuelle
Vereinbarungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen.
Im Folgenden beantworten wir die häufigsten
Fragen zu diesem Bereich.
1. Welche Arten der Haftungsbegrenzung
gibt es?
Man unterscheidet zunächst zwischen
gesetzlichen und vertraglichen Begrenzungen.
Die wichtigste gesetzliche Begrenzung
bildet § 323 Abs. 2 HGB für den
Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung.
Besteht keine solche gesetzliche Begrenzung,
kann der Prüfer seine Haftung vertraglich
begrenzen. Innerhalb der vertraglichen Begrenzungen
unterscheidet man danach, ob die Vereinbarung
mit dem Mandanten durch vorformulierte Vertragsbedingungen
(AAB) oder individuell erfolgt.
2. In welchen Fällen brauche ich
eine vertragliche Haftungsbegrenzung?
Besteht bereits eine Begrenzung durch Gesetz,
darf keine abweichende vertragliche Vereinbarung
getroffen werden (§ 16 Berufssatzung
WP/vBP). Besteht keine gesetzliche Begrenzung,
würde der Prüfer unbegrenzt haften,
wenn er keine abweichende Vereinbarung trifft.
Übersteigt das mögliche Haftungsrisiko
seine Versicherung, muss er sich Gedanken
darüber machen, wie er dem begegnet:
durch eine Haftungsvereinbarung mit dem
Mandanten und/oder eine höhere Versicherung
(§ 17 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP).
3. Welche Verschuldensformen kann die
vertragliche Haftungsbegrenzung
umfassen?
Nur Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz (vgl. § 54a Abs. 1 WPO u. § 276 Abs. 3 BGB). Dies muss in der Haftungsbegrenzung auch deutlich zum Ausdruck kommen. Ob grobe Fahrlässigkeit auch von einer formularmäßigen Haftungsbegrenzung erfasst sein kann, könnte mit Blick auf § 309 Nr. 7 b BGB fraglich sein. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, ist § 54a Abs. 1 WPO insofern jedoch als lex specialis anzusehen, so dass die Zulassung der Haftungsbeschränkung durch AAB – anders als die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte (§ 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO) – auch für grobe Fahrlässigkeit gilt.
4. Auf welchen Betrag kann ich meine
Haftung im Minimum beschränken?
Bei einer Individualvereinbarung darf der Prüfer seine Haftung auf nicht weniger als 1 Mio. € begrenzen. In AAB beträgt die Mindestgrenze 4 Mio. €.Beide Fälle regelt § 54a Abs. 1 WPO.
5. Besteht ein Zusammenhang zwischen
der vertraglichen Haftungsbegrenzung in
AAB und der Höhe
der Deckungssumme meiner Berufshaftpflichtversicherung?
Ja. Die Haftungsbegrenzung ist nur wirksam, wenn eine Deckung über (mindestens) 4 Mio.€besteht (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO).
6. Ist die Haftungsbegrenzung in AAB
auch dann wirksam, wenn die Deckungssumme
über 4 Mio. € nur für eine bestimmte Anzahl
von Fällen im Jahr (sog.
Beschränkung
der Jahreshöchstleistung oder Maximierung)
zur Verfügung steht?
Ist die Jahreshöchstleistung bereits durch Schadensfälle aufgezehrt, so dürfte die Haftungsbegrenzung in jedem weiteren Schadensfall unwirksam sein. Dies hätte zur Folge, dass der WP in jedem weiteren Schadensfall unbegrenzt haftet – abgesehen davon, dass er dann auch unterversichert ist (Berechnungsbeispiel
bei Maxl/Struckmeier, WPK-Mitt. 1999,
78 (82), Download).
Unklar ist die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung,
solange die Jahreshöchstleistung noch
nicht durch Schadensfälle aufgezehrt
ist. Aus Sicht der WPK besteht kein Grund,
einer Begrenzung die zivilrechtliche Wirksamkeit
zu versagen, solange der Mandant die Aussicht
auf die volle Versicherungsleistung hat.
Dies zu entscheiden wäre jedoch letztlich
Sache der Zivilgerichte. Daher muss
jeder WP/vBP eigenverantwortlich entscheiden,
ob er das Risiko einer möglichen Unwirksamkeit
seiner Haftungsbegrenzung eingehen möchte.
Der sicherste Weg besteht darin, die
Jahreshöchstleistung der Anschlussdeckung
nicht zu begrenzen (zu Einzelheiten
s. WPK-Mitt. 1998, 306 (307)).
7. Wie komme ich zu einer wirksamen
Individualvereinbarung?
Eine Individualvereinbarung ist nicht so einfach zu erreichen wie eine Haftungsbegrenzung in AAB. Sie erfordert Zeitaufwand beim WP/vBP. Denn eine Individualvereinbarung muss „ausgehandelt“ werden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) . Dazu gehört, dass der Mandant eine „informierte Entscheidung“ trifft. Dies kann er nur, wenn er weiß, welche Alternativen er hat, und wenn er die Risiken einer Haftungsbegrenzung auch mit Blick auf konkret avisierte Mandate kennt. Der Mandant entscheidet sich sodann, welche Alternative er wählt. Der Entscheidungsprozeß sollte dokumentiert werden. Für jedes Mandat muss grundsätzlich neu verhandelt werden. Zu Einzelheiten s. Wolf, WPK-Mitt. 1998, 198, Download.
8. Sind bei der WPK Musterformulierungen
für eine Individualvereinbarung
erhältlich?
Nein. Zwar könnten auch Musterformulierungen
individuell „ausgehandelt“ werden.
Dennoch bestünde das Risiko, dass
die Verwendung eines kammerseitigen Musters
von den Gerichten nicht als Individualvereinbarung
akzeptiert würde.
9. Kann ich meine Haftung in einer Individualvereinbarung
begrenzen und in den
übrigen Punkten
trotzdem mit AAB arbeiten?
Ja. Zu Einzelheiten s. Maxl/Struckmeier,
WPK-Mitt. 1999, 78 (81), Download.
10. Soll ich meine Haftung lieber in
AAB oder lieber individuell begrenzen?
Beide Möglichkeiten haben Vor- und
Nachteile. Die Haftungsbegrenzung in AAB
ist rechtlich der sicherere Weg, setzt aber
eine höhere Versicherung voraus (s.
zu Frage 5). Der Haftungsbegrenzung durch
Individualvereinbarung stehen Hürden
gegenüber, die nicht leicht zu nehmen
sind (s. zu Frage 8). Ab einem bestimmten
Umfang von Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung
wird der eine oder andere WP/vBP sicher
überlegen, ob er sich durch die Zahlung
der höheren Versicherungsprämie
für die Anschlussdeckung den hohen
Aufwand und das Wirksamkeitsrisiko jeder
einzelnen Individualvereinbarung erspart. |