Das Abschlussprüferaufsichtgesetz
(APAG) hat das Verfahren der Beauftragung
eines Prüfers oder einer Prüferin
für Qualitätskontrolle durch ein
vorgeschaltetes Vorschlagsverfahren ergänzt
(§ 57a Abs. 6 S. 1 bis 4 WPO).
Bevor ein Prüfer oder eine Prüferin für Qualitätskontrolle beauftragt werden soll, sind bei der Kommission für Qualitätskontrolle von der zu prüfenden Praxis bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüferinnen für Qualitätskontrolle einzureichen. Die Vorschläge sind an die Hauptgeschäftsstelle zu senden, Postfach 30 18 82 in 10746 Berlin, nicht an die Landesgeschäftsstellen.
Die Kommission für Qualitätskontrolle
kann in angemessener Frist und unter Angabe
von Gründen einem oder auch allen Vorschlägen
widersprechen. Die Absicht, Vorschläge
abzulehnen, ist spätestens innerhalb
von 4 Wochen nach Einreichung der vollständigen
Vorschläge mitzuteilen. Es reicht,
wenn die Kommission für Qualitätskontrolle
innerhalb dieser Frist die Absicht der Erhebung
eines Widerspruches mitteilt. Die Berechnung
der 4-Wochen-Frist beginnt erst mit Vorlage
vollständiger Unterlagen eines Vorschlages.
Jedem Vorschlag ist eine Unabhängigkeitsbestätigung
des Prüfers oder der Prüferin
für Qualitätskontrolle entsprechend der Anlage zu § 19 Satzung für Qualitätskontrolle beizufügen.
Der Prüfer oder die Prüferin für
Qualitätskontrolle haben mittels der
„Unabhängigkeitsbestätigung“
ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit
und eine nicht bestehende Besorgnis der
Befangenheit zu erklären.
Ein Muster für eine Unabhängigkeitsbestätigung
steht unten auf der Seite als Download zur
Verfügung. Sie können die Datei
auf Ihrem PC bearbeiten und dann auf Ihrem
Firmenpapier ausdrucken.
Die Kommission für Qualitätskontrolle
empfiehlt,
das Muster für eine Unabhängigkeitsbestätigung
nach sorgfältiger Prüfung möglicher
Ausschlussgründe nach § 57
Abs. 4 WPO auszufüllen.
Mit Einreichen eines Vorschlages ist nicht
die Pflicht zur Abgabe einer Mitteilung
nach § 9 Satzung für Qualitätskontrolle
erfüllt. Die Mitteilung nach §
9 Satzung für Qualitätskontrolle
hat erst nach Beauftragung eines der vorgeschlagenen
Prüfer für Qualitätskontrolle
zu erfolgen.
Wenn Sie Fragen zum Verfahren haben, steht Ihnen in der WPK (Telefon: (0 30) 72 61 61-0) Herr Maik-Dieter Meier (Durchwahl: -312) zur Verfügung. |