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Aktuelle Ausgabe 4/2011
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Grundsätze der WPK zur Nutzung der Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen
 im Rahmen anderer berufsrechtlicher Kontrollen [1]

Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchführen, unterliegen den stichprobenartig durchzuführenden anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen nach § 62b WPO.

Nach § 62b Abs. 3 WPO können Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen der WPK bei anderen berufsrechtlichen Kontrollen der WPK nach den im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) festgelegten Grundsätzen berücksichtigt werden.

Gegenstand der Sonderuntersuchung sind auch Elemente des Qualitätssicherungssystems [2], so dass Erkenntnisse aus der Sonderuntersuchung auch den Prüfungsgegenstand des Prüfers für Qualitätskontrolle betreffen und berücksichtigt werden können. Dies ist ausweislich der Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle bisher nur in wenigen Fällen erfolgt.

Nach Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer ist davon auszugehen, dass trotz der im Ansatz unterschiedlichen Ausrichtung von Qualitätskontrolle und Sonderuntersuchung die von der Sonderuntersuchung durchgeführten Untersuchungshandlungen im Bereich der Praxisorganisation und der Auftragsabwicklung regelmäßig eine hinreichende Grundlage bilden, um die Ordnungsmäßigkeit des Qualitätssicherungssystems in den untersuchten Teilbereichen feststellen zu können. Dabei hat sich der Prüfer für Qualitätskontrolle, wie dies auch für Fälle einer bereits durchgeführten, früheren Qualitätskontrolle gilt, davon zu überzeugen, dass die Stabilität des Qualitätssicherungssystems gewährleistet ist und keine sonstigen Anhaltspunkte gegen die Erkenntnisse der Sonderuntersuchung sprechen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat sich immer davon zu überzeugen, dass die Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems auch im Bereich der Nicht-§ 319a HGB-Mandate gegeben ist. Soweit Teilbereiche des Qualitätssicherungssystems im Rahmen der Sonderuntersuchung nicht geprüft wurden, gelten für diese Bereiche die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von Qualitätskontrollen.

Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat bei der Berichterstattung über Art und Umfang der Qualitätskontrolle darzulegen, in welchem Umfang er die Feststellungen aus Sonderuntersuchungen bei der Qualitätskontrolle berücksichtigt hat [3].

Berlin, den 24. März 2011

Fußnoten
  1. Die Abschlussprüferaufsichtskommission hat mit Schreiben vom 7.4.2011 ihr Einvernehmen mit diesen Grundsätzen erklärt.
  2. Vgl. auch die Ausführungen im 2. Abschnitt „Durchführung der Untersuchungen“ der
    Verfahrensordnung des Vorstandes der WPK für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 61a Satz 2 Nr. 2, 62b Abs. 1 WPO (Stand: 1.7.2009).
    Berufsaufsicht > Sonderuntersuchungen
  3. Siehe auch Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle (PDF 46KB)
Download
Grundsätze der WPK zur Nutzung der Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen im Rahmen anderer berufsrechtlicher Kontrollen (PDF 23KB)