Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchführen, unterliegen den stichprobenartig durchzuführenden anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen nach § 62b WPO.
Nach § 62b Abs. 3 WPO können Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen der WPK bei anderen berufsrechtlichen Kontrollen der WPK nach den im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) festgelegten Grundsätzen berücksichtigt werden.
Gegenstand der Sonderuntersuchung sind auch Elemente des Qualitätssicherungssystems [2], so dass Erkenntnisse aus der Sonderuntersuchung auch den Prüfungsgegenstand des Prüfers für Qualitätskontrolle betreffen.
Insoweit empfiehlt die WPK, dass Erkenntnisse aus einer Sonderuntersuchung über das Qualitätssicherungssystem entsprechend den „Grundsätzen für die Verwendung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (IDW PS 320)“ bei der Durchführung einer Qualitätskontrolle verwandt werden.
Im Rahmen der Durchführung einer Qualitätskontrolle sind bei der Beurteilung der Abwicklung von Aufträgen nach IDW PS 140, Tz. 65, Erkenntnisse aus der Sonderuntersuchung zu verwerten.
Die Kommission für Qualitätskontrolle kann die Erkenntnisse aus der Sonderuntersuchung auch dazu benutzen, bei einer kommenden Qualitätskontrolle besondere Schwerpunkte zu setzen.
Berlin, 5. August 2008 |