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A. Voraussetzungen
für die Registrierung als Prüfer für
Qualitätskontrolle für...
I. WP/vBP
WP sind gemäß § 57 a Abs. 3 S.
2 WPO, vBP gemäß § 130 Abs. 3
i.V.m. § 57 a Abs. 3 S. 2 WPO auf Antrag
zu registrieren, wenn sie
- seit mindestens drei Jahren als WP/vBP bestellt
und dabei im Bereich der Abschlussprüfung
tätig gewesen sind,
- über Kenntnisse in der Qualitätssicherung
verfügen,
- in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich
wegen der Verletzung einer Pflicht nach §
43 Abs. 1 WPO verurteilt worden sind, die ihre
Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle
ausschließt.
- Nur bei WP/vBP in eigener Praxis:
WP/vBP in eigener Praxis müssen zusätzlich
über eine Teilnahmebescheinigung über
die in der eigenen Praxis durchgeführte
Qualitätskontrolle verfügen.
II. WPG/BPG
WPG sind gemäß § 57a Abs. 3 Satz
4 WPO, BPG gemäß § 130 Abs. 3
i.V.m. § 57a Abs. 3 Satz 4 WPO auf Antrag
zu registrieren, wenn
- mindestens ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer,
persönlich haftender Gesellschafter oder
Partner als Prüfer für Qualitätskontrolle
registriert worden ist und
- die Gesellschaft über eine wirksame
Teilnahmebescheinigung über die durchgeführte
eigene Qualitätskontrolle verfügt.
III. Prüfungsstellen
von Sparkassen- und Giroverbänden
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden
sind gemäß § 57h Abs. 2 Satz 2
WPO auf Antrag nach § 57a Abs. 3 WPO
als Prüfer für Qualitätskontrolle
zu registrieren, wenn
- der Leiter der Prüfungsstelle nach §
57a Abs. 3 Satz 2 WPO als Prüfer für
Qualitätskontrolle registriert ist und
- die Prüfungsstelle über eine wirksame
Teilnahmebescheinigung über die durchgeführte
eigene Qualitätskontrolle verfügt.
IV. Genossenschaftliche
Prüfungsverbände
Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband
ist gemäß § 63f Abs. 2 Satz 1
GenG auf Antrag als Prüfer für
Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
- ihm das Prüfungsrecht seit mindestens
drei Jahren zusteht,
- mindestens ein Mitglied seines Vorstands
oder ein besonderer Vertreter i.S.v. §
30 BGB ein WP ist, der als Prüfer für
Qualitätskontrolle registriert ist und
- der Prüfungsverband über eine wirksame
Teilnahmebescheinigung über die durchgeführte
eigene Qualitätskontrolle verfügt.
B. Anträge
und Nachweise
Eine Antragstellung ist formlos möglich.
Ein Muster-Antragsschreiben,
jeweils für WP/vBP und WPG/BPG, ist auf dieser
Internet-Homepage als Word-Datei hinterlegt. Es
kann wahlweise sofort online bearbeitet und auf
dem eigenen Briefpapier ausgedruckt oder heruntergeladen
und später bearbeitet werden. Prüfungsstellen
bzw. -verbände können das Schreiben
für WPG/BPG benutzen. Erforderliche Anpassungen
sind bitte vorzunehmen.
Sollte der Antrag für eine Registrierung
als Prüfer für Qualitätskontrolle
gestellt werden, um die Registrierung einer Berufsgesellschaft
(Prüfungsstelle oder -verband) als
Prüfer für Qualitätskontrolle zu
ermöglichen, wird um einen entsprechenden
Hinweis in dem jeweiligen Antragsschreiben gebeten.
Bei Anträgen und Bestätigungsschreiben
Dritter bitten wir darauf zu achten, dass
erkennbar ist, wer den Antrag bzw. das Bestätigungsschreiben
unterzeichnet. Gegebenenfalls sollte der Unterschrift
des Unterzeichnenden ein Namenszusatz und die
Berufsbezeichnung hinzugefügt werden. Dies
dient ausschließlich dem Zweck, Rückfragen
zu vermeiden.
I. Antragstellung
durch WP/vBP
WP/vBP müssen mit dem Antrag folgende
zwei Nachweise erbringen:
1. Nachweis
der Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung
Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung umfasst alle Tätigkeiten eines WP/vBP, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschlussprüfung ausgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel auch die Facharbeit, die Prüfungs- und Berichtskritik sowie sonstige mit der Abschlussprüfung zusammenhängende Tätigkeiten (§ 1 Satzung für Qualitätskontrolle).
Nachweis: Grundsätzlich soll ein
Dritter eine Bestätigung über die
Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung
abgeben. Dies kann z.B. der Arbeitgeber, ein Sozius
oder Partner, Mitgesellschafter/-geschäftsführer
sein. Eine solche Drittbescheinigung vermeidet
i.d.R. Rückfragen.
Für den Fall, dass über die Tätigkeit
im Bereich der Abschlussprüfung kein
Dritter eine Bestätigung abgeben kann, soll
eine eigene Versicherung über die Tätigkeit
im Bereich der Abschlussprüfung abgegeben
werden. Dies ist zum Beispiel bei Berufsangehörigen
der Fall, die ausschließlich in eigener
Praxis oder als Alleingesellschafter/-geschäftsführer
in einer Berufsgesellschaft tätig sind.
2. Nachweis
der Kenntnisse in der Qualitätssicherung
Kenntnisse in der Qualitätssicherung
umfassen die Kenntnisse der Grundsätze der
internen Qualitätssicherung sowie der Grundsätze
für eine ordnungsgemäße Durchführung
der Qualitätskontrolle (§ 2 Abs. 1 Satz
1 Satzung für Qualitätskontrolle).
Der Nachweis kann erbracht werden
- durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung
an einem Schulungskurs i.S.v. § 2 Abs.
2 Satzung für Qualitätskontrolle,
die nicht älter als drei Jahre sein soll,
oder
- anderweitig in geeigneter Form.
Die Wirtschaftsprüferkammer kann nach §
2 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle
Veranstaltern von Schulungskursen auf Antrag bestätigen,
dass der von Ihnen angebotene Schulungskurs
den Voraussetzungen der Satzung für Qualitätskontrolle
entspricht.
Hat ein WP/vBP keinen Schulungskurs besucht und
will er seine Kenntnisse in der Qualitätssicherung
in anderweitiger Form nachweisen, soll aus den
Nachweisen erkennbar sein, dass sich der
Antragsteller – entsprechend der in §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Satzung für Qualitätskontrolle
genannten Inhalte – umfassende Kenntnisse
in der Qualitätssicherung im Sinne von §
2 Abs. 1 Satzung für Qualitätskontrolle
angeeignet und diese auch in der Praxis umgesetzt hat.
II. Antragstellung
durch WPG/BPG
WPG/BPG brauchen keine Nachweise zu erbringen.
Es reicht aus, wenn das Vorstandsmitglied, der
Geschäftsführer, der persönlich
haftender Gesellschafter, der Partner der WPG/BPG
bezeichnet wird, der als Prüfer für
Qualitätskontrolle registriert worden ist.
Ist noch keiner der zuvor genannten Berufsangehörigen
als Prüfer für Qualitätskontrolle
registriert worden, kann der persönliche
Antrag gleichzeitig mit dem Antrag der Berufsgesellschaft
gestellt werden. In diesem Fall wird um einen
dementsprechenden Hinweis in den Anträgen
gebeten.
III. Antragstellung
durch Prüfungsstellen von Sparkassen- und
Giroverbänden
Hier verhält es sich wie bei den WPG/BPG,
wobei der Leiter der Prüfungsstelle, der
als Prüfer für Qualitätskontrolle
registriert worden ist, bezeichnet werden soll.
IV. Antragstellung
durch genossenschaftliche Prüfungsverbände
Genossenschaftliche Prüfungsverbände
sollen das Vorstandsmitglied bzw. den besonderen
Vertreter nach § 30 BGB bezeichnen, der als
Prüfer für Qualitätskontrolle registriert
ist, und Ihrem Antrag geeignete Nachweise
beifügen über
- das dem Prüfungsverband länger als
drei Jahren zustehende Prüfungsrecht nach
§ 63 GenG (durch Urkunden über die
Verleihung des Prüfungsrechtes),
- ggf. hinsichtlich der Bestellung als Vorstand
oder besonderer Vertreter nach § 30 BGB
(dies hängt davon ab, ob dem Berufsregister
diese Angaben ordnungsgemäß gemeldet
worden sind).
D. Ansprechpartner
für Ihre Fragen
Frau Susann Hampel, Tel. 030 / 72 61 61-317, E-Mail susann.hampel@wpk.de
Yokab Ghebrewebet, Telefon 030 / 72 61 61-123, E-Mail yokab.ghebrewebet@wpk.de
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