Info zu Joint Audits Fenster schließen

Sofern die zu prüfende Praxis und der Prüfer für Qualitätskontrolle gemeinsame Abschlussprüfungen (Joint Audits) durchführen oder im vergangenen Jahr durchgeführt haben, ist dies mitzuteilen. Dabei ist die Umsatzquote des Prüfers für Qualitätskontrolle aus den Joint Audits anzugeben (§ 9 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle). Die Mitteilung dient der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beurteilung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 6 Abs. 4 Satz 7 und 8 Satzung für Qualitätskontrolle.