Meine Teilnahmebescheinigung läuft vor Inkrafttreten der Siebten WPO-Novelle (Berufsaufsichtsreformgesetz) ab.
- Kann sie auch nach Inkrafttreten der Siebten WPO-Novelle auf sechs Jahre verlängert werden?
- Hat ein Ablauf der Teilnahmebescheinigung Auswirkungen auf meine Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer?
Berufsrecht
Mit der Siebten WPO-Novelle (Berufsaufsichtsreformgesetz) wird die Befristung der Teilnahmebescheinigung über eine durchgeführte Qualitätskontrolle für WP/vBP-Praxen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen, berufsrechtlich von drei auf sechs Jahre verlängert.
WP/vBP-Praxen, denen eine Teilnahmebescheinigung vor Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes erteilt wurde, wird nach § 136 Abs. 1 Satz 1 WPO (in der Fassung des Berufsaufsichtsreformgesetzes) die Verlängerung der Befristung einer bereits erteilten Teilnahmebescheinigung von drei auf sechs Jahre ermöglicht.
Voraussetzung ist dafür, dass die Teilnahmebescheinigung dem WP/vBP bzw. der WPG/BPG
- vor Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes erteilt wurde und
- die Praxis keine gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführt.
Auf Anfrage der WPK hat das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr klargestellt, dass die Verlängerungsmöglichkeit auch für Teilnahmebescheinigungen besteht, die vor Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes bereits abgelaufen sind.
Beispiel:
- Teilnahmebescheinigung erteilt am 1.7.2003;
- Ablauf der Teilnahmebescheinigung am 30.6.2006;
- Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes (Bsp.) am 2.1.2007;
- Verlängerung der am 30.6.2006 abgelaufenen Teilnahmebescheinigung bis zum 30.6.2009.
Die Verlängerung der Befristung erfolgt nur auf Antrag.
Der Antrag ist nach Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes zu richten an die
Wirtschaftsprüferkammer
Abt. Qualitätskontrolle
Postfach 30 18 82
10746 Berlin
Der Antrag muss bei WP/WPG die Versicherung enthalten, dass keine Mandate im Sinne von
§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB als gesetzlicher Abschlussprüfer geprüft werden.
Handelsrecht
Handelsrechtlich müssen die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer (von der Wahl bis zum Abschluss der Prüfung) ununterbrochen vorliegen. Entfällt eine Voraussetzung, gegebenenfalls auch nur vorübergehend, fällt der bestellte Abschlussprüfer nach § 318 Abs. 4 HGB weg.
Eine wirksame Teilnahmebescheinigung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB ist eine Voraussetzung für die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Läuft die Teilnahmebescheinigung während einer Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer ab, so treten die zuvor genannten Rechtsfolgen ein; der bestellte WP/vBP fällt als gesetzlicher Abschlussprüfer weg (siehe auch weitere Frage zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle oder WPK Magazin 3/3006, Seite 25).
Die nach § 136 Abs. 1 Satz 1 WPO eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung bereits abgelaufener Teilnahmebescheinigungen hat nicht zur Folge, dass ein wegen Fristablaufs weggefallener Abschlussprüfer als solcher wieder „auflebt“.
WP/vBP-Praxen, die vor Ablauf der Teilnahmebescheinigung als gesetzlicher Abschlussprüfer bestellt wurden, müssen auf jeden Fall sicherstellen, dass die Teilnahmebescheinigung als handelsrechtliche Voraussetzungen für die wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer ununterbrochen vorliegt. Entfällt die Voraussetzung, gegebenenfalls auch nur vorübergehend, nach der Bestellung, so fällt der Abschlussprüfer nach § 318 Abs. 4 HGB weg. |