Die Kommission für
Qualitätskontrolle der WPK beantwortet
in der Praxis häufig gestellte Fragen
zum System der Qualitätskontrolle und bietet eine Sammlung von Beispielen für Mängel im Qualitätssicherungssystem: |
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| Fragen
zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle
(i.S.v. § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO)
Frage zur Verlängerung der Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre nach der 7. WPO-Novelle
Fragen
zur Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle
(§ 57e WPO)
Fragen
zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
Fragen
zur Registrierung zum Prüfer für
Qualitätskontrolle (i.S.v. § 57a
Abs. 3 S. 1 WPO)
Fragen
zur Ausnahmegenehmigung (i.S.v. § 57a
Abs. 1 Satz 2 WPO)
Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems (wird momentan überarbeitet) |
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Fragen
zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle
(i.S.v. § 57a Abs.
1 Satz 1 WPO) |
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Wann muss ich
an einer Qualitätskontrolle teilnehmen?
WP/vBP in eigener Praxis sowie WPG/BPG sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen, für die sie über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung verfügen müssen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO). Für Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände gilt dies entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes vorsieht. Genossenschaftliche Prüfungsverbände sind ebenfalls zur Durchführung einer Qualitätskontrolle verpflichtet (§ 63e Abs. 1 GenG).
Zweck der Qualitätskontrolle ist es, die Qualität der Arbeit der Berufsangehörigen in Ihrem Vorbehaltsbereich dadurch zu sichern, dass ein unbefangener Dritter (Externer) das Qualitätssicherungssystem der jeweiligen Praxis daraufhin untersucht, ob es den gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt entspricht und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten wird. |
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Ist es für die Durchführung der Nachtragsprüfung einer gesetzlichen Abschlussprüfung erforderlich, über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 WPO zu verfügen?
Gemäß § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer in den Fällen, in denen der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden, diese Unterlagen erneut zu prüfen. Die Nachtragsprüfung ist Bestandteil der Jahresabschlussprüfung und vom bestellten Abschlussprüfer durchzuführen, da seine Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer mit der Auslieferung des Prüfungsberichts nicht erlischt (vgl. u.a. MünchKomm zu § 316 HGB, Tz 16; ADS zu § 318, Tz 62).
Nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB müssen WP/vBP bzw. WPG/BPG über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder über eine Ausnahmegenehmigung verfügen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Für die Nachtragsprüfung als Bestandteil der Jahresabschlussprüfung gilt dies entsprechend.
Der Prüfer hat folglich sicherzustellen, dass er auch für die Dauer der Durchführung der Nachtragsprüfung über eine wirksame Teilnahmebescheinigung bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 WPO verfügt.
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Wie finde
ich einen geeigneten Prüfer für
Qualitätskontrolle?
Auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
unter
→ www.wpk.de/wpverzeichnis/auswahl.asp
befindet sich das „WP Verzeichnis
Online“. Unter der Auswahlmöglichkeit "Mitgliederverzeichnis > Erweiterte Suche" können Sie nach
WP, vBP, WPG und BPG suchen. Die Suche kann
eingeschränkt werden auf registrierte
Prüfer für Qualitätskontrolle
und/oder Berufsangehörige, die sich
erfolgreich einer Qualitätskontrolle
unterzogen haben.
Die Suche kann weiterhin auf einen bestimmten
Ortsnamen oder auf eine bestimmte Postleitzahl
(möglich: 2 bis 5-stellige PLZ) konkretisiert
werden.
Will man bundesweit suchen, trägt man
keine(n) Ortsnamen/Postleitzahl ein, sodass eine Liste der bundesweit registrierten
Prüfer für Qualitätskontrolle
erscheint.
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Darf ich
mit einer in meiner Praxis/Gesellschaft
durchgeführten Qualitätskontrolle
werben?
Zu dieser Frage trifft die „Verlautbarung
des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer
zu Grundsatzfragen der Werbung“ unter
Punkt II. 7 (im Internet unter → www.wpk.de/service/werbemoeglichkeiten.asp
bzw. WPK-Mitt. 2001, 136) folgende Aussage:
„(…) auf die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren
– soweit eine Teilnehmbescheinigung
erteilt worden ist – (…) darf
hingewiesen werden. Hinsichtlich der Teilnahme
am Qualitätskontrollverfahren besteht
kein Grund, von der Praxis bei anderen Zertifizierungen
abzuweichen (z.B. ISO-Zertifikate).“
Folgende Formulierung sieht der Vorstand
der Wirtschaftsprüferkammer –
sofern eine Teilnahmebescheinigung erteilt
wurde – als in jedem Fall zulässigen
Hinweis an:
„Teilgenommen am System der Qualitätskontrolle
und die Teilnahmebescheinigung erhalten.“
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| Frage zur Verlängerung der Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre nach der Siebten WPO-Novelle |
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Meine Teilnahmebescheinigung läuft vor Inkrafttreten der Siebten WPO-Novelle (Berufsaufsichtsreformgesetz) ab.
- Kann sie auch nach Inkrafttreten der Siebten WPO-Novelle auf sechs Jahre verlängert werden?
- Hat ein Ablauf der Teilnahmebescheinigung Auswirkungen auf meine Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer?
Berufsrecht
Mit der Siebten WPO-Novelle (Berufsaufsichtsreformgesetz) wird die Befristung der Teilnahmebescheinigung über eine durchgeführte Qualitätskontrolle für WP/vBP-Praxen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen, berufsrechtlich von drei auf sechs Jahre verlängert.
WP/vBP-Praxen, denen eine Teilnahmebescheinigung vor Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes erteilt wurde, wird nach § 136 Abs. 1 Satz 1 WPO (in der Fassung des Berufsaufsichtsreformgesetzes) die Verlängerung der Befristung einer bereits erteilten Teilnahmebescheinigung von drei auf sechs Jahre ermöglicht.
Voraussetzung ist dafür, dass die Teilnahmebescheinigung dem WP/vBP bzw. der WPG/BPG
- vor Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes erteilt wurde und
- die Praxis keine gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführt.
Auf Anfrage der WPK hat das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr klargestellt, dass die Verlängerungsmöglichkeit auch für Teilnahmebescheinigungen besteht, die vor Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes bereits abgelaufen sind.
Beispiel:
- Teilnahmebescheinigung erteilt am 1.7.2003;
- Ablauf der Teilnahmebescheinigung am 30.6.2006;
- Verkündung des Berufsaufsichtsreformgesetzes (Bsp.) am 2.1.2007;
- Verlängerung der am 30.6.2006 abgelaufenen Teilnahmebescheinigung bis zum 30.6.2009.
Die Verlängerung der Befristung erfolgt nur auf Antrag.
Der Antrag ist nach Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes zu richten an die
Wirtschaftsprüferkammer
Abt. Qualitätskontrolle
Postfach 30 18 82
10746 Berlin
Der Antrag muss bei WP/WPG die Versicherung enthalten, dass keine Mandate im Sinne von
§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB als gesetzlicher Abschlussprüfer geprüft werden.
Handelsrecht
Handelsrechtlich müssen die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer (von der Wahl bis zum Abschluss der Prüfung) ununterbrochen vorliegen. Entfällt eine Voraussetzung, gegebenenfalls auch nur vorübergehend, fällt der bestellte Abschlussprüfer nach § 318 Abs. 4 HGB weg.
Eine wirksame Teilnahmebescheinigung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB ist eine Voraussetzung für die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Läuft die Teilnahmebescheinigung während einer Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer ab, so treten die zuvor genannten Rechtsfolgen ein; der bestellte WP/vBP fällt als gesetzlicher Abschlussprüfer weg (siehe auch weitere Frage zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle oder WPK Magazin 3/3006, Seite 25).
Die nach § 136 Abs. 1 Satz 1 WPO eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung bereits abgelaufener Teilnahmebescheinigungen hat nicht zur Folge, dass ein wegen Fristablaufs weggefallener Abschlussprüfer als solcher wieder „auflebt“.
WP/vBP-Praxen, die vor Ablauf der Teilnahmebescheinigung als gesetzlicher Abschlussprüfer bestellt wurden, müssen auf jeden Fall sicherstellen, dass die Teilnahmebescheinigung als handelsrechtliche Voraussetzungen für die wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer ununterbrochen vorliegt. Entfällt die Voraussetzung, gegebenenfalls auch nur vorübergehend, nach der Bestellung, so fällt der Abschlussprüfer nach § 318 Abs. 4 HGB weg. |
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Fragen
zur Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle
(§ 57e WPO) |
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Wer nimmt an den
Schlussbesprechungen teil?
Berufsüblich endet die Prüfung mit einer Schlussbesprechung zwischen Prüfer für Qualitätskontrolle und geprüfter Praxis.
Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, unter anderem an Qualitätskontrollen teilzunehmen (§ 66a Abs. 3 Satz 3 WPO). Dieses Recht übt die Abschlussprüferaufsichtskommission in der Regel dadurch aus, dass sie an Schlussbesprechungen von Qualitätskontrollen teilnimmt. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist nicht ermächtigt, an Qualitätskontrollen und damit auch nicht an Schlussbesprechungen teilzunehmen (siehe auch § 57e Abs. 1 WPO). |
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Ist der Qualitätskontrollbericht
die einzige Erkenntnisquelle für die
Kommission für Qualitätskontrolle?
Der Qualitätskontrollbericht ist zunächst
die einzige Erkenntnisquelle der Kommission
für Qualitätskontrolle. Darüber
hinaus kann die Kommission für Qualitätskontrolle
nach § 10 Abs. 1 Satz 5 Satzung für
Qualitätskontrolle beim Prüfer
für Qualitätskontrolle und der
geprüften Praxis weitere Auskünfte
einholen und Unterlagen anfordern sowie
den Prüfer für Qualitätskontrolle
und die geprüfte Praxis zur Anhörung
laden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Satzung für
Qualitätskontrolle).
Ergeben sich außerhalb einer Qualitätskontrolle im Sinne von §57a WPO Anhaltspunkte für Mängel eines Qualitätssicherungssystems kann die Kommission für Qualitätskontrolle Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel erlassen und ggf. auch durchsetzen (§ 57e Abs. 6 WPO). Diese Anhaltspunkte können sich aus Informationen durch Dritte (z.B. DPR, BAFin, Anzeigen Dritter oder aus Verfahren der Berufsaufsicht) ergeben.
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Warum erhält
der Prüfer für Qualitätskontrolle
kein Abschlussschreiben?
Nachdem der Qualitätskontrollbericht endgültig von der Kommission für Qualitätskontrolle ausgewertet worden ist, erhält die geprüfte Praxis von der Wirtschaftsprüferkammer ein informatorisches Abschlussschreiben. Der Abschluss des Verfahrens betrifft nur die geprüfte Praxis. Der Prüfer für Qualitätskontrolle ist im Verhältnis zur WPK nicht Verfahrensbeteiligter. Dies sind nur die geprüfte Praxis und die Wirtschaftsprüferkammer. Er erhält daher kein Abschlussschreiben.
Eine Information des Prüfers für Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer über den Abschluss des Verfahrens würde einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 57b Abs. 1 WPO darstellen. Danach haben sowohl die Kommission für Qualitätskontrolle als auch die Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkammer über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch gegenüber dem Prüfer für Qualitätskontrolle. |
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Wie erhält
die Wirtschaftsprüferkammer den Qualitätskontrollbericht?
Der Prüfer für Qualitätskontrolle ist nach § 57a Abs. 6 Satz 6 WPO verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts zuzuleiten. Die Kommission für Qualitätskontrolle bittet darum, ein Exemplar nebst PDF-Datei oder insgesamt 2 Ausfertigungen zu übersenden.
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Wer schickt
der WPK den Bericht bei eingeschränktem
oder versagtem Prüfungsurteil?
Auch bei einem eingeschränkten oder
versagten Prüfungsurteil ist der Prüfer
für Qualitätskontrolle nach §
57a Abs. 6 Satz 6 WPO verpflichtet, der
Wirtschaftsprüferkammer eine Ausfertigung
des Qualitätskontrollberichts unverzüglich
zu übersenden.
Wird das Prüfungsurteil eingeschränkt, soll die geprüfte Praxis nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Satzung für Qualitätskontrolle eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Qualitätskontrolle erstellen und der Wirtschaftsprüferkammer zeitnah mit dem Qualitätskontrollbericht zuleiten. Dies bedeutet nicht, dass der Qualitätskontrollbericht sowohl durch den Prüfer für Qualitätskontrolle als auch durch die geprüfte Praxis an die Wirtschaftsprüferkammer zu senden ist. Der Hinweis in der Satzung für Qualitätskontrolle, dass beide Unterlagen zusammen zu übersenden sind, stellt allein auf den zeitlichen Zusammenhang des Zugangs beider Unterlagen ab.
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Wieso soll
ich als geprüfte Praxis bei einem eingeschränkten
oder versagten Prüfungsurteil eine
Stellungnahme abgeben?
Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 f. Satzung
für Qualitätskontrolle soll die
geprüfte Praxis bei eingeschränktem
oder versagtem Prüfungsurteil eine
Stellungnahme zu dem Ergebnis der Qualitätskontrolle
im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersendung
des Qualitätskontrollberichts durch
den Prüfer für Qualitätskontrolle
zuleiten. Diese wird dann in die Auswertung
des Qualitätskontrollberichts einbezogen.
Die geprüfte Praxis soll dadurch die
Möglichkeit erhalten, zu den Ergebnissen
der Qualitätskontrolle aus ihrer Sicht
Stellung zu nehmen.
Im Rahmen der Stellungnahme sollte angegeben
werden, ob die geprüfte Praxis mit
den Feststellungen und Empfehlungen des
Prüfers für Qualitätskontrolle
übereinstimmt oder ob sie eine andere
Auffassung vertritt. Darüber hinaus
sollte bereits in der Stellungnahme angegeben
werden, welche Maßnahmen die geprüfte
Praxis bereits ergriffen hat oder beabsichtigt
zu ergreifen, um die Mängel im Qualitätssicherungssystem
zu beseitigen.
Den Inhalt der Stellungnahme wird die Kommission
für Qualitätskontrolle bei der
Auswertung des Qualitätskontrollberichts
und ihrer Beschlussfassung berücksichtigen.
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Muss
ich auch
bei Anordnung einer Sonderprüfung
nach § 57e Abs. 2 Satz 1 WPO das Vorschlagsverfahren durchführen und die WPK über die Erteilung des Auftrages informieren?
Auch für die Sonderprüfung gelten grundsätzlich die Regelungen über die Beauftragung einer Qualitätskontrolle, § 17 Satzung für Qualitätskontrolle.
Es ist das Vorschlagsverfahren (§ 57a abs. 6 WPO) durchzuführen, wenn die Sonderprüfung nicht durch den Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt werden soll, der die Qualitätskontrolle durchgeführt hat.
Nach Beauftragung des Sonderprüfers ist, auch wenn er zuvor die Qualitätskontrolle durchgeführt hat, unverzüglich eine Mitteilung nach § 9 Satzung für Qualitätskontrolle an die WPK zu senden.
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| Fragen
zur Angemessenheit und Wirksamkeit des
Qualitätssicherungssystems |
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Wann muss ich das Qualitätssicherungssystem meiner Praxis an Neuregelungen von Berufspflichten anpassen?
Nach § 55b S. 1 WPO i.V.m. § 31 Abs. 1 Berufssatzung sind WP/vBP verpflichtet, Qualitätssicherungssysteme ihrer Praxen entsprechend der geltenden Rechtslage zu schaffen. WP/vBP haben sich nach § 4 Abs. 1 S.1 Berufssatzung über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. Dies bedeutet, dass sie sich laufend über Entwicklungen des rechtlichen Umfeldes informieren und, falls sich daraus für ihre Praxis Handlungsbedarf ergibt, bereits vor Inkrafttreten der Änderungen des rechtlichen Umfeldes die erforderlichen Änderungen des Qualitätssicherungssystems vorbereiten müssen, sodass sie spätestens mit Inkrafttreten der Änderungen des rechtlichen Umfeldes in das Qualitätssicherungssystem eingefügt werden können.
Die Prüfer für Qualitätskontrolle haben bei Durchführung einer Qualitätskontrolle zu prüfen, wie die WP/vBP-Praxis auf Änderungen des rechtlichen Umfeldes reagiert. Dabei haben sie zu prüfen, ob die WP/vBP-Praxis von den Neuregelungen betroffen ist und ob Änderungen der Regelungen des Qualitätssicherungssystems erforderlich sind. Ist dies der Fall, haben sie die Angemessenheit und ggf. Wirksamkeit der Regelungen zu prüfen.
Werden diesbezüglich Mängel der Angemessenheit und/oder Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems festgestellt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen Bericht zu erstatten.
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| Muss
ich als Einzel-WP eine interne Nachschau
in meiner Praxis durchführen?
Die Verpflichtung zur Durchführung einer internen Nachschau sowohl der Praxisorganisation als auch der Abwicklung von Prüfungsaufträgen besteht nach §§ 7, 33 Berufssatzung WP/vBP für alle Berufspraxen unabhängig von ihrer Größe. Konkretisiert wird diese Verpflichtung durch Teil 4.7. der VO 1/2006. Auch ein Einzel-WP muss demnach eine interne Nachschau durchführen.
Je nach der Größe der Berufspraxis
sowie der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter
stehen dem Berufsangehörigen drei unterschiedliche
Wege offen, seiner Verpflichtung zur Durchführung
der internen Nachschau nachzukommen:
- Es können dafür qualifizierte
Mitarbeiter eingesetzt werden, die nicht
zwingend selbst Berufsträger sein
müssen.
- Es besteht die Möglichkeit, eine
Selbstvergewisserung vorzunehmen.
- Der Berufsangehörige kann einem
Berufskollegen den Auftrag erteilen, für
ihn eine interne Nachschau nach §§
7, 33 BS WP/vBP durchzuführen (vgl.
„Interne Nachschau durch externe
Dritte“, WPK Magazin 1/2004, S.
25 f.).
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Fragen
zur Registrierung zum Prüfer für
Qualitätskontrolle (i.S.v.
§ 57a Abs. 3 S. 1 WPO) |
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Kann ich mit der
Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
werben?
Auf die Tätigkeit als registrierter
Prüfer für Qualitätskontrolle
darf hingewiesen werden. Eine bestimmte
Form der Kundmachung ist nicht vorgeschrieben,
die Kundmachung unterliegt jedoch dem allgemeinen
Verbot der Irreführung.
Aus Sicht des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer
zulässige Formulierungen enthält
das berufsrechtliche Stichwort in den WPK-Mitteilungen
2003, 100 ff. oder die Internetseite
→ www.wpk.de/service/kundmachung.asp
im Internet. |
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Fragen
zur Ausnahmegenehmigung
(i.S.v. § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO) |
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Vorbemerkung
Vgl. zu diesem Thema auch den „Hinweis
der Kommission für Qualitätskontrolle
zu Ausnahmegenehmigungen i.S.v. § 57a
Abs. 1 Satz 2 WPO“ unter
→ www.wpk.de/qk/kommission-hinweise.asp. |
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Ich bin kürzlich
zum WP/vBP bestellt worden und habe noch
keine Qualitätskontrolle durchgeführt.
Nunmehr habe ich die Möglichkeit, eine
gesetzliche Abschlussprüfung durchführen
zu können. Kann ich eine Ausnahmegenehmigung
erlangen?
Ein Härtefall kann im Fall eines Existenzgründers vorliegen, der erstmalig mit der Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung beauftragt werden soll. Die zu erwartende Beauftragung mit der Durchführung einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung ist glaubhaft darzulegen. |
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Ich führe nur
eine einzige gesetzliche Abschlussprüfung
einer mittelgroßen GmbH mit einem
geringen Honorar durch. Der größte
Teil meiner Einnahmen resultiert aus der
Steuerberatung. Kann ich eine Ausnahmegenehmigung
erlangen?
Es könnte eine unverhältnismäßige
Belastung im Sinne einer wirtschaftlichen
Härte vorliegen.
Die Kommission für Qualitätskontrolle
beurteilt das Vorliegen einer wirtschaftlichen
Härte unter anderem anhand des Verhältnisses
der Einnahmen aus der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung
zu den Kosten der Qualitätskontrolle,
am Verhältnis der Einnahmen aus der
gesetzlichen Jahresabschlussprüfung
zu den Gesamteinnahmen und am Verhältnis
der Gesamteinnahmen zu den Kosten der Qualitätskontrolle.
Bei den Einnahmen wird regelmäßig
auf die Einnahmen der letzten drei/sechs Jahre
(= Turnus der Qualitätskontrolle) abgestellt.
Die Kosten der Qualitätskontrolle sollen
durch drei Angebote von Prüfern für
Qualitätskontrolle substantiiert werden. |
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