Inhaltsübersicht
Informationen zum Newsletter
Aktuelle Ausgabe 2/2013
Bezug WPK Magazin als PDF
Archiv
Sortierung nach Datum
Sortierung nach Rubriken
 
 
Home  >  Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände
   

Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden die genossenschaftlichen Prüfungsverbände registriert, die Abschlussprüfungen im Sinne des § 340 K Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch durchführen, sowie Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände.

Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß §§ 316 ff. HGB von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prüfen zu lassen. Sofern ein Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein ist, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes dieses Prüfungsverbandes Wirtschaftsprüfer sind (§ 340 k Abs. 2 Satz 1 HGB). Entsprechendes gilt für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte von diesen Gesellschaften Genossenschaften oder zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zusteht oder wenn Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren und die nicht eingetragene Genossenschaften sind (Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).