Reichweite der Pflicht zur Siegelführung
Bis zum Inkrafttreten der Siebten WPO-Novelle bestand die Pflicht, das Berufssiegel bei allen Erklärungen zu führen, die WP/vBP aufgrund gesetzlicher Vorschriften abgeben. Bereits im Jahr 2005 war dieser Bereich allerdings durch eine vom Bundeswirtschaftsministerium mitgetragene einschränkende Auslegung des § 48 WPO a. F. auf die gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben des Berufsstandes beschränkt worden.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO in der aktuell geltenden Fassung und § 18 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP in der Fassung der sechsten Änderung der Berufssatzung (in Kraft getreten am 28. Februar 2008) sind WP/vBP jetzt auch ausdrücklich nur dann zur Siegelführung verpflichtet, wenn sie Erklärungen abgeben, die ihnen gesetzlich vorbehalten sind. Die Siegelführungspflicht knüpft demnach ausschließlich an das Vorliegen einer gesetzlichen Vorbehaltsaufgabe an.
Definition der gesetzlichen Vorbehaltsaufgabe
Die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Vorbehaltsaufgabe des Berufstandes handelt, war seit einigen Jahren ausschließlich anhand des Formalkriteriums beantwortet worden, ob zur Durchführung der entsprechenden Prüfung ausschließlich Berufsangehörige sowie die entsprechenden Berufsgesellschaften befugt sind. Sobald die Befugnis zur Durchführung einer Prüfung neben WP/vBP auch anderen Personen und/oder Organisationen zugestanden wurde, ist daher das Vorliegen einer Vorbehaltsaufgabe verneint worden. Dies führte dazu, dass der WP/vBP bei allen MaBV-Prüfungen (hierzu im Einzelnen unten) zwar berechtigt war, das Siegel zu führen, eine Siegelführungspflicht hingegen nicht angenommen wurde.
Nach erneuter Befassung mit dem Thema ist die WPK von der sehr engen Bestimmung des Vorbehaltsbegriffs abgerückt. Maßgeblich sind nunmehr die im Folgenden dargestellten, an einer materiellen Betrachtung orientierten Grundsätze:
- Eindeutig um eine Vorbehaltsaufgabe handelt es sich jedenfalls dann, wenn in der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich nur WP/vBP genannt werden. Dem gleichzusetzen ist die Nennung der entsprechenden Berufsgesellschaften. Sofern die betreffende Prüfung hingegen auch von anderen qualifizierten Personen (beispielsweise aktienrechtliche Gründungs- oder Sonderprüfungen gemäß §§ 33, 142 AktG) oder mangels rechtlicher Einschränkungen gar von jedermann durchgeführt werden darf (zum Beispiel freiwillige Jahresabschlussprüfungen), handelt es sich nicht um eine Vorhaltsaufgabe des WP/vBP.
- Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Vorbehaltsbereich ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn im Gesetz neben WP/vBP ausschließlich bestimmte Organisationen als prüfungsbefugt genannt werden, denen insbesondere aus historischen Gründen für bestimmte Spezialbereiche eine dem WP/vBP vergleichbare Prüfungskompetenz zugebilligt wird. Dies gilt für diejenigen Organisationen, bei denen der WP/vBP seinen Beruf nach § 43a Abs. 1 WPO originär ausüben kann, also für genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden sowie überörtliche Prüfungsstellen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Konsequenzen für Prüfungen nach der MaBV
Im Bereich der Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) hat diese neue Betrachtung folgende Konsequenzen:
- Die Prüfung von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO (Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer) nach § 16 Abs. 1 und 2 MaBV ist bis auf die nachfolgend genannte Ausnahme als siegelungspflichtige gesetzliche Vorbehaltsaufgabe einzustufen, da in § 16 Abs. 3 Satz 1 MaBV neben WP/vBP und den entsprechenden Berufsgesellschaften ausschließlich Prüfungsverbände als geeignete Prüfer genannt werden. (Eine dahingehende Anpassung der Ausführungen in IDW PS 830, Tz. 71 ist bislang nicht erfolgt.)
- Lediglich bei anlassbezogenen Prüfungen gemäß § 16 Abs. 2 MaBV, die bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a GewO (Immobilien- und Kreditmakler) durchgeführt werden, handelt es sich weiterhin nicht um eine Vorbehaltsaufgabe, da mit diesen Prüfungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 MaBV auch „andere Personen, die öffentlich bestellt und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden“ können.
Weitere gesetzliche Vorbehaltsaufgaben
Als weitere gesetzliche Vorbehaltsaufgaben sind gemäß der oben genannten Differenzierung beispielhaft zu nennen Prüfungen nach
- Art. 25 EGHGB (Prüfung des Jahresabschlusses von Kapital- und bestimmten Personengesellschaften, die mehrheitlich von Genossenschaften oder genossenschaftlichen Prüfungsverbänden gehalten werden, sowie den dort genannten wohnungswirtschaftlichen Unternehmen),
- § 340k Abs. 3 HGB (Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts/Prüfung des Konzernabschlusses und der Konzernlageberichts von Kreditinstituten, die Sparkassen sind),
- § 36 Abs. 1 WpHG (Prüfung der Einhaltung der in § 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG genannten Pflichten bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden).
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