Bekämpfung der Geldwäsche
3. Mai 2022

WPK stellt Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien zur Verfügung

Die WPK stellt ihren Mitgliedern einen neuen Erhebungsbogen zur Verfügung. Der Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien soll WP/vBP-Praxen bei der Feststellung einer möglichen Meldepflicht nach der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) unterstützen.

Über die GwGMeldV-Immobilien hat die WPK in der Vergangenheit bereits mehrfach informiert, zuletzt unter „Neu auf WPK.de“ vom 16. September 2020.

Meldepflicht auch für WP/vBP

Die GwGMeldV-Immobilien bestimmt Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz, bei deren Vorliegen die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe zu einer Meldung nach § 43 GwG grundsätzlich verpflichtet sind. Dies betrifft auch WP/vBP, sodass die GwGMeldV-Immobilien von ihnen zu beachten ist. Eine Meldepflicht für WP/vBP kann beispielsweise bestehen, wenn der WP/vBP seinen Mandanten im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf berät.

Kontrolle bei am Erwerbsvorgang Beteiligten

Zu beachten ist, dass bei allen am Erwerbsvorgang Beteiligten kontrolliert werden muss, ob die in §§ 3 bis 6 GwGMeldV-Immobilien genannten Sachverhalte vorliegen. Die Beurteilung hat dabei anhand der dem WP/vBP bekannten Informationen zu erfolgen. Eine Ermittlungspflicht besteht jedoch nicht. Neben dem Vertragspartner des WP/vBP zählen auch die (übrigen) Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs sowie die für diese auftretenden Personen zu den am Erwerbsvorgang Beteiligten.

Diese Nachricht wurde am 4. Oktober 2023 aktualisiert.

bt

Alle Angaben werden nur intern erfasst und nicht veröffentlicht.

Alle Felder sind Pflichtfelder.