Bekämpfung der Geldwäsche

Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihren Mitgliedern regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 GwG). Diese sind nachfolgend abrufbar.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (18. März 2021) und des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (1. August 2021) kam es zu Änderungen des § 261 StGB (Geldwäsche) und zu Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Die WPK hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Eine ergänzende Version im Änderungsmodus soll helfen, die Neuerungen nachzuvollziehen.

Downloads

  • Auslegungs- und Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) (pdf 362 KB)

  • Auslegungs- und Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) - Änderungsmodus (pdf 783 KB)


Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem Geldwäschegesetz und Erhebungsbögen

Ergänzend zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz (GwG) stellt die WPK ihren Mitgliedern eine Kurzdarstellung der Pflichtenlage zur Verfügung, die einen Überblick über die bestehenden geldwäscherechtlichen Pflichten gibt. Zusätzlich sind Mustererhebungsbögen für die Identifizierung natürlicher und juristischer Personen/Personengesellschaften nach § 11, 12 GwG sowie zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG und zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien verfügbar.

Downloads

  • Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem Geldwäschegesetz (pdf 162 KB)

  • Erhebungsbogen GwG – natürliche Person (pdf 547 KB)

  • Erhebungsbogen GwG – juristische Person/Personengesellschaft (pdf 726 KB)

  • Erhebungsbogen GwG – verstärkte Sorgfaltspflichten (pdf 633 KB)

  • Erhebungsbogen GwG - Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien (pdf 690 KB)


Interne Sicherungsmaßnahmen: Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 6 Abs. 9 GwG

Die Wirtschaftsprüferkammer hat nach § 6 Abs. 9 GwG die Möglichkeit, zu bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen ihrer Mitglieder wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 bis 6 GwG) risikoangemessen anzuwenden sind.

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat aufgrund der entsprechenden Befugnis eine Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die Anordnung wurde am 6. Oktober 2017 unter „Mitglieder > Bekanntmachungen der WPK“ bekannt gemacht.

Downloads

  • Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen – Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 6 Abs. 9 GwG (pdf 115 KB)


Bestellung eines Geldwäschebeauftragten: Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die Wirtschaftsprüferkammer hat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG die Möglichkeit, anzuordnen, dass Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat aufgrund der entsprechenden Befugnis eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen. Die Anordnung wurde am 6. Oktober 2017 unter „Mitglieder > Bekanntmachungen der WPK“ bekannt gemacht.

Ist nach der Anordnung ein Geldwäschebeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen, ist die Bestellung der Wirtschaftsprüferkammer vorab anzuzeigen. Dasselbe gilt für ihre Entpflichtung.

Downloads

  • Geldwäschegesetz (GwG): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG) (pdf 22 KB)


Anzeige Bestellung / Entpflichtung (stellvertretender) Geldwäschebeauftragter

WP/vBP-Praxen sind verpflichtet einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen, wenn in der Praxis mehr als 30 WP/vBP oder Angehörige anderer Berufe, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 1 WPO zulässig ist, tätig sind (vgl. die Anordnung der WPK vom 27. September 2017 zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten).

Die Bestellung/Entpflichtung von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und ihrer Stellvertreter kann der WPK digital im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Digitale Anträge/Mitteilungen > (Gruppen-)Geldwäschebeauftragte melden“ mitgeteilt werden. Dort können auch weitere Änderungen zum Geldwäschebeauftragten vorgenommen werden.


Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz – GwG). Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6, 51 Abs. 1 und 2 GwG). Damit die WPK diese Aufgabe erfüllen kann, sind WP/vBP durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.

Auskünfte und Vor-Ort-Prüfungen

Die Mitwirkungspflichten von WP/vBP erstrecken sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen, sondern auch auf die Pflicht Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen zu dulden (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GwG). 

So sind WP/vBP etwa im Rahmen der anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht der WPK verpflichtet, den Fragenbogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu beantworten und diesen der WPK zusammen mit der Risikoanalyse zurückzusenden. Die Pflicht, der WPK auf Verlangen die aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Verstoß gegen Mitwirkungspflicht als Berufsrechtsverstoß

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht liegt nicht nur dann vor, wenn Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden. Bereits die nicht rechtzeitige und unvollständige Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen stellen einen Pflichtenverstoß dar.

Verstößt ein WP/vBP gegen seine Mitwirkungspflichten nach dem GwG stellt dies gleichzeitig einen berufsrechtlichen Verstoß dar (§ 43 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 4 Berufssatzung WP/vBP), der berufsaufsichtlichtlich gewürdigt werden kann.


Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse

WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG.

Die Risikoanalyse sollte die nachfolgenden Faktoren auf jeden Fall enthalten:

  • Organisationsstruktur (Organisationsform der Praxis, Anzahl der Berufsträger und Mitarbeiter, geographische Lage, Anzahl der aktiven Mandate)
  • Geschäftsstruktur (Tätigkeiten, die tatsächlich ausgeübt werden)
  • Mandantenstruktur (Branchenzugehörigkeit (!), geographische Herkunft/Sitz, Rechtsform, Unternehmensgröße, eventuell politisch exponierte Personen – PEP)
  • Faktoren der Anlage 1 zum GWG (Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko) und Faktoren der Anlage 2 zum GwG (Faktoren für ein potenziell höheres Risiko), falls diese vorliegen
  • Gesamtrisiko (das heißt Risiko, das sich bei Berücksichtigung aller vorab genannten Faktoren ergibt)

Faktoren müssen tatsächlich vorliegen und bewertet werden

Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass solche Faktoren benannt und dargestellt werden, die tatsächlich vorliegen und nicht allein die Faktoren, die zwar ein potenziell höheres Risiko bergen, tatsächlich aber gar nicht gegeben sind. Auch werden in mangelhaften Risikoanalysen nicht die Branchen benannt, in denen Mandanten tatsächlich tätig sind, sondern nur die Branchen benennen, die als besonders risikobehaftet eingeschätzt werden, obwohl Mandanten tatsächlich in diesen Branchen gerade nicht tätig sind. Nur die Nennung der tatsächlich betreuten Branchen ermöglicht die Einschätzung des tatsächlich vorliegenden Risikos der Praxis.

Auch müssen die in der Praxis vorliegenden Faktoren individuell bewertet werden (zum Beispiel gering, mittel, hoch).

Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen

Neben den Risikofaktoren der Anlage 1 und Anlage 2 des GwG müssen in der eigenen Risikoanalyse auch die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse (siehe auch WPK Magazin 4/2019, Seite 30) Berücksichtigung finden. In der Nationalen Risikoanalyse werden für den Berufsstand der WP/vBP vor allem Treuhandtätigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Ausland oder in Zusammenhang mit Barzahlungen sowie Beratungen bei sogenannten Share Deals im Immobiliensektor, als besonders risikobehaftet eingeschätzt.

Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Bei Praxen, die lediglich eine geringe Anzahl an Mandaten betreuen, wird die Risikoanalyse naturgemäß wesentlich weniger umfassend ausfallen als bei größeren Praxen, die eine Vielzahl von Mandanten betreuen.

Risikoanalyse dokumentieren und regelmäßig überprüfen

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Bei der Dokumentation der Risikoanalyse sollte darauf geachtet werden, dass diese übersichtlich und für Dritte nachvollziehbar ist, insbesondere, da die WPK als Aufsichtsbehörde die Vorlage der Risikoanalyse zu Aufsichtszwecken verlangen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

Ob die Risikoanalyse als Text, in Form einer Excel-Tabelle oder in anderer Weise dokumentiert wird, ist dem WP/vBP überlassen. Entscheidet sich der WP/vBP für die Dokumentation in einer Excel-Tabelle (zum Beispiel in solchen wie sie von einigen örtlichen Steuerberaterkammern oder DATEV angeboten werden) ist zu beachten, dass die Tabelle die vorab genannten Faktoren enthält und die Tabelle vollständig ausgefüllt wird.

Die Risikoanalyse ist mit einem Datum zu versehen.

Das GwG sieht überdies vor, dass die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG).

Die nachfolgend zur Verfügung stehenden Beispiele sollen zeigen, wie Risikoanalysen aussehen können.

Downloads

  • Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse – Beispiele (pdf 155 KB)


Nationale Risikoanalyse

Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, also auch WP/vBP, müssen bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG) und ihre eigene Risikoanalyse gegebenenfalls anpassen.

  • Allgemein als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden in der Nationalen Risikoanalyse anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
  • Speziell sollten WP/vBP vor allem im Bereich Treuhand- und Anderkonten aufmerksam sein, da hier ein besonderes Geldwäscherisiko herrscht, vor allem im Zusammenhang mit Barzahlungen und Zahlungen aus dem Ausland/Risikoländern (vgl. 5.5.). Ein erhöhtes Geldwäscherisiko wurde auch bei sogenannten Share Deals festgestellt (vgl. 5.1.). Sofern WP/vBP in diesem Bereich bei Transaktionen eingebunden oder in der Ausgestaltung beratend tätig sind, sollten sie besonders wachsam sein. Ein besonderes Augenmerk sollte zudem auf das Risiko des Einsatzes von sogenannten Strohmannkonstruktionen gelegt werden, insbesondere im Immobilienbereich (vgl. 5.5.). Deswegen ist die korrekte Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten von essentieller Bedeutung.

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, an der unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden des Bundes und der Länder beteiligt waren. Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse werden auch in der Gesetzgebung berücksichtigt.


Sektorale Risikoanalyse – Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat eine Sektorale Risikoanalyse veröffentlicht. Diese dient der detaillierten Untersuchung von Risiken der Terrorismusfinanzierung in Deutschland durch Non-Profit-Organisationen und soll das Risikobewusstsein der relevanten Behörde und Akteure im Non-Profit-Sektor schärfen.

Insgesamt wurde durch die Sektorale Risikoanalyse festgestellt, dass es sich bei Fällen der Terrorismusfinanzierung unter Beteiligung einer Non-Profit-Organisation um seltene Einzelfälle handelt, bei denen jedoch teilweise erhebliche Summen generiert und transferiert wurden. Dies kann zu signifikanten Bedrohungen führen.

Speziell wurde festgestellt, dass bei der Terrorismusfinanzierung durch Non-Profit-Organisationen zwischen zwei Kategorien unterschieden werden muss:

  • dem Missbrauch einer (echten) Non-Profit-Organisation zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Das Risiko wird hier als mittel-niedrig eingeschätzt.
  • dem gezielten Einsatz einer (vermeintlichen) Non-Profit-Organisation zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Das Risiko hierfür wird als mittel-hoch eingeschätzt.

Die Sektorale Risikoanalyse enthält nicht nur Hinweise, die dabei helfen sollen, Risiken der Terrorismusfinanzierung im Non-Profit-Sektor zu erkennen. Sie beinhaltet auch Handlungsempfehlungen, um diese Risiken zu minimieren.


Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 – Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 veröffentlicht. Analysiert werden nach deutschem Recht gegründete juristische Personen und sonstige Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeiten für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken. Die Analyse konzentriert sich nach dem Gedanken des risikobasierten Ansatzes auf die in Deutschland am stärksten vertretenen Rechtsformen (zum Beispiel GmbH, eG, KG, e. V.).

Insgesamt wurde festgestellt, dass eine unzweifelhafte Risikoaussage bezüglich der De-facto-Anfälligkeiten von Rechtsformen in Deutschland für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abschließend nicht möglich ist, da es an einer Datengrundlage fehlt, welche die Risikosituation in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken von Rechtsformen in Deutschland vollumfänglich abbilden könnte.

Die Einschätzungen der Behörden, die in Deutschland für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich sind, deuten darauf hin, dass im Fall der Beteiligung juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen diese nicht wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltungen gewählt werden, sondern aufgrund anderer, davon unabhängiger Faktoren. Dementsprechend ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennbar.

Speziell konzentrieren sich Terrorismusfinanzierungsrisiken bei nicht-natürlichen Personen eher auf Rechtsformen, die im gemeinnützigen Sektor verbreitet sind (vgl. Sektorale Risikoanalyse –Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland). Das Risiko einer Rechtsform, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden, hängt von den unterschiedlichen Präferenzen ab, die sich auch im Hinblick auf die „idealtypischen“ Phasen der Geldwäsche ergeben:

  • Phase 1 (Placement): Es gibt keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Präferenz für eine bestimmte Rechtsform in dieser Phase. In der Phase 1 ist für das Geldwäscherisiko nicht die Rechtsform relevant, sondern die Geschäftstätigkeit in einer Branche mit hohem Bareinnahmen.
  • Phase 2 (Layering): Es liegen kaum Erkenntnisse über eine präferierte Rechtsform vor. Die Auswertungen der Panama Papers haben ergeben, dass vielfach Anteile an deutschen GmbH durch ausländische Rechtsformen ohne erkennbaren wirtschaftlich Berechtigten erworben wurden.
  • Phase 3 (Integration): Die Rechtsform spielt nur sekundär eine Rolle, vornehmlich ist die Branchenzugehörigkeit entscheidend. Dabei ist es vorteilhaft für die Täterseite, eine in der jeweiligen Branche üblich Rechtsform zu wählen.

Die Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 enthält Hinweise und Fallbeispiele, die dabei helfen können, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen besser zu erkennen und einzuschätzen.


Verdachtsmeldungen

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so haben WP/vBP diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden (§ 43 Abs. 1 GwG).

Abweichend hiervon sind WP/vBP nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der WP/vBP weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt oder ein meldepflichtiger Sachverhalt nach der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) vorliegt (vgl. § 43 Abs. 2 GwG).

Die Verdachtsmeldungen sind nicht mehr an die Wirtschaftsprüferkammer zu richten, sondern direkt an die Zentralstelle für Transaktionsuntersuchungen (FIU), über das dort eingerichtete Meldeportal „goAML Web Portal“.


FIU – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG. Seit dem 1. Januar 2024 ist es für Verpflichtete des GwG erforderlich, bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU „goAML“ registriert zu sein. Die FIU nimmt jedoch nicht nur Verdachtsmeldungen entgegen, sondern veröffentlicht für die Verpflichteten des GwG auch im internen Bereich ihrer Internetseite Materialien, die zur Aufdeckung von Geldwäsche hilfreich sein können.


FATF-Leitlinie Guidance for a Risk-Based Approach for the Accounting Profession

Die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) wurden unter Berücksichtigung der Standards der FATF an einem risikoorientierten Ansatz ausgerichtet (§ 10 Abs. 2 GwG). Der risikoorientierte Ansatz resultiert aus der Erkenntnis, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht bei allen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gleich hoch ist. Er erfordert die Einführung eines Risikomanagementprozesses zur Identifizierung etwaiger Risiken, zur Risikobewertung sowie zur Entwicklung von Strategien zur Steuerung und Minderung der identifizierten Risiken (§§ 4 ff. GwG). Dabei kann die FATF-Leitlinie Guidance for a Risk-Based Approach for the Accounting Profession aus dem Jahr 2019, welche die Vorgängerversion aus dem Jahr 2009 ersetzt, eine Hilfe sein.

Downloads

  • FATF-Leitlinie Guidance for a Risk-Based Approach for the Accounting Profession (2019) (pdf 1,0 MB)


Bundesverwaltungsamt – Fragen und Antworten zum Transparenzregister

Das Bundesverwaltungsamt hat Fragen und Antworten zum Transparenzregister (FAQ) veröffentlicht. Die FAQ werden regelmäßig aktualisiert. Sie sind von den Verpflichteten des GwG insbesondere vor dem Hintergrund zu beachten, dass das Bundesverwaltungsamt Bußgeldbehörde bei Verstößen gegen Vorschriften ist, die das Transparenzregister betreffen.

Die FAQ sind auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes abrufbar.


Weiterführende Materialien

Die WPK stellt ihren Mitgliedern im geschützten Mitgliederbereich „Meine WPK“ (dort unter Geldwäscheprävention) weitere hilfreiche – vertraulich zu behandelnde Materialien – zur Verfügung, die die Mitglieder bei der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten unterstützen sollen.


Hinweisgeberstelle für Verstöße von Wirtschaftsprüfern / vereidigten Buchprüfern gegen Pflichten des GwG

Sie haben einen Hinweis, dass in einer WP/vBP-Praxis gegen Vorschriften zu Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen wird?

Dann können Sie uns den Hinweis über unsere Hinweisgeberstelle GwG per E-Mail, per Post oder telefonisch erteilen.

Sollten sich Ihre Hinweise auf andere Berufsgruppen beziehen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, wenden Sie sich bitte an die Hinweisgeberstelle der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Sollten Sie als Nichtverpflichteter nach dem GwG einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung haben, der einen Nichtverpflichteten des GwG betrifft, können Sie sich direkt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) wenden.

Kontaktmöglichkeiten

E-Mail

HinweisgeberstelleGwG(at)wpk.de

Post

Wirtschaftsprüferkammer (persönlich/vertraulich)
Hinweisgeberstelle GwG
Rauchstraße 26
10787 Berlin

Telefon

Mitarbeiter der Hinweisgeberstelle GwG sind für Sie unter +49 30 726161‑144 oder -311 erreichbar. Falls Ihr Hinweis auf einem Anrufbeantworter aufgezeichnet werden soll, wählen Sie bitte die +49 30 726161‑103.

Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie Ihre Identität nicht offenbaren wollen.

Art der Hinweiserteilung

Inhalt

Ein Hinweis an die WPK muss enthalten

  1. die Identität der betroffenen Praxis, wenn möglich zusätzlich Angaben zu der/den verantwortlichen Person/en,
  2. den erhobenen Vorwurf.
    • Offenlegung der Identität des Hinweisgebers
      Wenn ein Hinweisgeber der WPK seinen Namen und gegebenenfalls seine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der WP/vBP-Praxis mitteilt, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus die Kommunikation zwischen WPK und Hinweisgeber. Die WPK kann Hinweisgeber jedoch weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis der Ermittlungen informieren, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht (§ 54 GwG).
    • Anonyme Hinweise (Identität des Hinweisgebers wird nicht offengelegt)
      Das Gesetz sieht für Hinweisgeber Schutzmechanismen vor. Personen, die dennoch negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können der WPK auch anonyme Hinweise geben – per E-Mail, per Post oder telefonisch, wahlweise auch durch Aufzeichnung auf einem Anrufbeantworter. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefondisplay.

Schutz der Hinweisgeber

Um negative Konsequenzen für einen Hinweisgeber, dessen Identität der WPK bekannt geworden ist, zu vermeiden, sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG vor, dass die WPK die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auch gegenüber der betroffenen WP/vBP-Praxis nicht offenbaren darf. Im Ausnahmefall darf die WPK die Identität des Hinweisgebers im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzes jedoch weitergeben (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Auch Gerichte haben die Möglichkeit, die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers anzuordnen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG).

Zusätzlich dürfen Hinweisgeber, die Mitarbeiter von WP/vBP-Praxen sind, wegen des Hinweises nicht belangt werden, es sei denn, der Hinweis wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben (§ 53 Abs. 5 GwG).

Zum rechtlichen Hintergrund

WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Sie haben daher die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen insoweit der Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer (WPK, § 50 Nr. 6 GwG). Zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten hat die WPK ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften durch WP/vBP einzurichten (§ 53 GwG).

Hinweise von Personen, die bei WP/vBP-Praxen angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu diesen stehen, aber auch Informationen von sonstigen Dritten können eine wichtige Erkenntnisquelle für etwaige Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten darstellen.


Ansprechpartner

Frau Bernt, Telefon +49 30 726161-144, E-Mail sarah.bernt(at)wpk.de
Herr Geithner, Telefon +49 30 726161-311, E-Mail norman.geithner(at)wpk.de