Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Informationen, die der Identitätsfeststellung dienen können (zum Beispiel Name, Anschrift, Telefonnummer). Informationen, die nicht mit der Identität des Nutzers in Verbindung gebracht werden, wie zum Beispiel die Anzahl der Nutzer einer Internetseite, gehören nicht dazu.
Das Internetangebot der Wirtschaftsprüferkammer kann grundsätzlich ohne Offenlegung der Identität genutzt werden. Bei der Bestellung von Publikationen der Wirtschaftsprüferkammer wird nach dem Namen, Anschrift und Telefonnummer (für mögliche Rückfragen) gefragt, bei Bestellung des Newsletters nach einer E-Mail-Adresse für den Versand des Newsletters. Es obliegt der freien Entscheidung des Nutzers, diese Daten einzugeben. Sämtliche Daten werden auf besonders geschützten Servern in Deutschland gespeichert. Der Zugriff darauf ist nur besonders befugten Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer möglich.
Für statistische Zwecke werden für einen begrenzten Zeitraum die IP-Adresse des Internet-Service-Providers, Datum und Uhrzeit sowie die besuchen Seiten gespeichert. Diese Daten dienen ausschließlich der statistischen – nicht auf den einzelnen Nutzer zurückführbaren – Auswertung der Zugriffe auf das Internetangebot der Wirtschaftsprüferkammer.
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte
Personenbezogene Daten werden ausschließlich innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer verwendet. Sie werden nicht ohne ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben.
Öffentliches Berufsregister
Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§§ 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 WPO). Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten elektronisch zugänglich
(§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Inhalt und Umfang der in das Berufsregister einzutragenden Daten ergeben sich aus § 38 WPO. Über § 38 WPO hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften sind gemäß § 37 Abs. 2 WPO zulässig. |