Die Wirtschaftsprüferkammer hat nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GwG die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen ihrer Mitglieder wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebes die Vorschriften zu den internen Sicherungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 3 GwG nur risikoangemessen anzuwenden sind.
Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat aufgrund dieser Befugnis die auf dieser Seite unten abrufbare Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Mit ihrer Bekanntmachung im WPK Magazin 1/2009, Seite 14 f. sind die Wirkungen der Anordnung eingetreten. Die Veröffentlichung im WPK Magazin steht am Ende dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung. Die Anordnung vom 12. Mai 2003 (WPK-Mitt. 3/2003, Seite 184 f.), die zu der in § 14 GwG a. F. enthaltenen Ermächtigungsgrundlage ergangen war, wurde aufgehoben.
Die Bundesrechtsanwaltskammer sowie die Bundessteuerberaterkammer haben parallele Anordnungen erlassen, so dass für die drei Berufsstände auch weiterhin gleichmäßige Anforderungen bestehen.
Die Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 GwG befreit innerhalb ihres persönlichen Anwendungsbereichs von den formalen Pflichten zur Einführung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 3 GwG. Sie entbindet die betreffenden Einheiten aber weder davon, entsprechende, auf die Größe der Einheit abgestimmte Vorkehrungen zur Erkennbarkeit von Geldwäsche zu treffen noch die in den betreffenden Einheiten tätigen Berufsträger davon, die weiteren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz einzuhalten.
Als Einheit im Sinne der Anordnung ist die handelsrechtliche Unternehmenseinheit gemeint. Die in den Zweigniederlassungen tätigen Berufsträger sind demzufolge mitzuzählen und nicht gesondert zu betrachten. |