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Aktuelle Ausgabe 4/2011
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Home  >  Praxishinweise  >  Bekämpfung der Geldwäsche
   

Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Geldwäschegesetzes durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz am 15. August 2002 ist der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer neben den ebenfalls einbezogenen Berufsständen (Notare, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) stärker in die Bekämpfung der Geldwäsche eingebunden. Die Wirtschaftsprüferkammer ist die für den Berufsstand zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes (§ 16 Abs. 1, 2 Nr.7 GwG).

In Umsetzung der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie ist das Geldwäschegesetz durch das am 21. August 2008 in Kraft getretene Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vollständig neu gefasst worden. Zentrale Punkte der Novellierung sind die Erstreckung des zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumentariums auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Ausdehnung der diesbezüglichen Meldepflichten auf alle Verpflichteten des GwG sowie die Einführung flexibler, risikoorientierter Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber ihren Kunden/Mandanten.

Aus diesem Grund sind die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Geldwäschegesetz überarbeitet worden. Auch die Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) wurde an das geltende Recht angepasst.

Für die berufliche Praxis
Verdachtsanzeige
Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz
Interne Sicherungsmaßnahmen: Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 9 Abs. 4
Satz 2 GwG
Bundeskriminalamt: Anhaltspunkte für Geldwäsche (Oktober 2003)
Newsletter der FIU des BKA
FIU des BKA – Jahresberichte
Lagedarstellung Finanzermittlung des Bayerischen LKA
Studie des Max-Planck-Instituts zur Gefährdung von Rechtsanwälten, Steuerberaten, Notaren und Wirtschaftsprüfern durch Geldwäsche
Weiterführende Links

Nachfolgend sind Links zum Thema Bekämpfung der Geldwäsche angegeben. Um sich unmittelbar zum Thema Geldwäsche und ihrer Bekämpfung zu informieren, seien insbesondere die Internetseiten der FATF und die von RA Diergarten empfohlen.

Die Wirtschaftsprüferkammer zeichnet nicht verantwortlich für Inhalt und Gestaltung der verknüpften Internetseiten und macht sich deren Inhalt und Gestaltung nicht zu Eigen.
Auf die Ausführungen im Impressum wird verwiesen.
 

RA Diergarten, Geldwäschebeauftragter eines großen süddeutschen Kreditinstitutes
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bundeskriminalamt
Informationen des Bundesnachrichtendienstes
Bundesregierung
Europarat
Europäische Zentralbank
Europäische Union
Federal Bureau of Investigation / USA
International Anti-Money Laundering Network
Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
Infosammlung zu Fragen des Zahlungsverkehrs
Zollkriminalamt
Materialien zu EU-Richtlinien/GwG-Änderungsgesetze/FATF-Empfehlungen
FATF-Richtlinie „Risk Based Approach (RBA) Guidance for Accountants" (Juni 2008)
EU-Drittstaatenäquivalenzliste (April 2008)
Entwurf eines Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes (GwBekErgG)
Transcrime Questionnaire for Accountants' Association
Durchführungsrichtlinie zum Begriff der „politisch exponierten Personen“ (August 2006)
Dritte EU-Geldwäscherichtlinie (Oktober 2005)
40 Empfehlungen der FATF (2003) - Nichtamtliche Übersetzung des Bayrischen LKA
FATF-Bericht über die Fortschritte bei der Verhinderung von Geldwäsche
Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (August 2002)
Zweite EU-Geldwäscherichtlinie (Dezember 2001)
Stellungnahmen der WPK
Kontakt
Für ergänzende Informationen steht Ass. jur Dr. Ferdinand Goltz unter Telefon 030 / 72 61 61-1 45, Telefax 030 / 72 61 61-2 87 oder per E-Mail unter ferdinand.goltz@wpk.de gerne zur Verfügung.