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Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Geldwäschegesetzes durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz am 15. August 2002 ist der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer neben den ebenfalls einbezogenen Berufsständen (Notare, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) stärker in die Bekämpfung der Geldwäsche eingebunden. Die Wirtschaftsprüferkammer ist die für den Berufsstand zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes (§ 16 Abs. 1, 2 Nr. 7 GwG).

Das Geldwäschegesetz ist zuletzt durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959), das in wesentlichen Teilen am 29. Dezember 2011, im Übrigen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, geändert worden. Hierdurch sollen Defizite beseitigt werden, welche die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Rahmen ihrer Deutschlandprüfung 2009 in Bezug auf die von ihr gesetzten Standards festgestellt hat. Diese gehen teilweise über die Anforderungen der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie hinaus und sind für Deutschland als Mitgliedstaat der FATF verbindlich. Darüber hinaus hatte die Europäische Kommission Deutschland im Januar 2011 aufgefordert, die Dritte Geldwäscherichtlinie vollständig umzusetzen.

Durch die Gesetzesnovelle wurden im Geldwäschegesetz (GwG) erneut zahlreiche Vorschriften geändert und auch für WP/vBP neue Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschaffen.

Aus diesem Grund sind die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Geldwäschegesetz überarbeitet worden. Auch die Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 GwG) wurde an das geltende Recht angepasst. Darüber hinaus hat die Wirtschaftsprüferkammer auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 Satz 1 GwG eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erlassen.

Für die berufliche Praxis
Verdachtsanzeige
Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz
Interne Sicherungsmaßnahmen: Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 9 Abs. 4
Satz 2 GwG

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten: Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GwG

Information gemäß § 16 Abs. 6 GwG über gleichwertige Drittstaaten im Sinne des Geldwäschegesetzes
Bundeskriminalamt: Anhaltspunkte für Geldwäsche (Oktober 2003)
Newsletter der FIU des BKA
FIU des BKA – Jahresberichte
Lagedarstellung Finanzermittlung des Bayerischen LKA
Studie des Max-Planck-Instituts zur Gefährdung von Rechtsanwälten, Steuerberaten, Notaren und Wirtschaftsprüfern durch Geldwäsche
Weiterführende Links

Nachfolgend sind Links zum Thema Bekämpfung der Geldwäsche angegeben. Um sich unmittelbar zum Thema Geldwäsche und ihrer Bekämpfung zu informieren, seien insbesondere die Internetseiten der FATF und die von RA Diergarten empfohlen.

Die Wirtschaftsprüferkammer zeichnet nicht verantwortlich für Inhalt und Gestaltung der verknüpften Internetseiten und macht sich deren Inhalt und Gestaltung nicht zu Eigen.
Auf die Ausführungen im Impressum wird verwiesen.
 

RA Diergarten, Geldwäschebeauftragter eines großen süddeutschen Kreditinstitutes
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bundeskriminalamt
Informationen des Bundesnachrichtendienstes
Bundesregierung
Europarat
Europäische Zentralbank
Europäische Union
Federal Bureau of Investigation / USA
International Anti-Money Laundering Network
Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
Infosammlung zu Fragen des Zahlungsverkehrs
Zollkriminalamt
Materialien zu EU-Richtlinien/GwG-Änderungsgesetze/FATF-Empfehlungen
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention - Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme Bundesrat/Gegenäußerung BReg (BT-Drucks. 17/6804) (August 2011) (PDF 1MB)
FATF-Richtlinie „Risk Based Approach (RBA) Guidance for Accountants" (Juni 2008)
Entwurf eines Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes (GwBekErgG)
Transcrime Questionnaire for Accountants' Association
Durchführungsrichtlinie zum Begriff der „politisch exponierten Personen“ (August 2006)
Dritte EU-Geldwäscherichtlinie (Oktober 2005)
40 Empfehlungen der FATF (2003) - Nichtamtliche Übersetzung des Bayrischen LKA
FATF-Bericht über die Fortschritte bei der Verhinderung von Geldwäsche
Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (August 2002)
Zweite EU-Geldwäscherichtlinie (Dezember 2001)
Stellungnahmen der WPK
Kontakt
Für ergänzende Informationen steht Ass. jur Dr. Ferdinand Goltz unter Telefon 030 / 72 61 61-1 45, Telefax 030 / 72 61 61-2 87 oder per E-Mail unter ferdinand.goltz@wpk.de gerne zur Verfügung.