Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Geldwäschegesetzes durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz am 15. August 2002 ist der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer neben den ebenfalls einbezogenen Berufsständen (Notare, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) stärker in die Bekämpfung der Geldwäsche eingebunden. Die Wirtschaftsprüferkammer ist die für den Berufsstand zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes (§ 16 Abs. 1, 2 Nr.7 GwG).
In Umsetzung der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie ist das Geldwäschegesetz durch das am 21. August 2008 in Kraft getretene Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vollständig neu gefasst worden. Zentrale Punkte der Novellierung sind die Erstreckung des zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumentariums auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Ausdehnung der diesbezüglichen Meldepflichten auf alle Verpflichteten des GwG sowie die Einführung flexibler, risikoorientierter Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber ihren Kunden/Mandanten.
Aus diesem Grund sind die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Geldwäschegesetz überarbeitet worden. Auch die Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) wurde an das geltende Recht angepasst. |