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Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat aufgrund der Befugnis gemäß § 16 Abs. 1, 2 Nr. 7 GwG Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 13.8.2008 für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer beschlossen. Die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Geldwäschegesetz in der Fassung vom 15.12.2003 wurden aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz) vom 13.8.2008 (BGBl. I. S. 1690), das am 21.8.2008 in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Dritte Geldwäscherichtlinie) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Dritte Geldwäscherichtlinie (Durchführungsrichtlinie) umgesetzt.

Durch die Gesetzesnovelle wurden insbesondere im GwG zahlreiche Vorschriften geändert und auch für WP/vBP, die schon bisher zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehörten, neue Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschaffen.

Die Anwendungshinweise der WPK zeigen die nunmehr geltende Pflichtenlage für den Berufsstand auf.

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Anwendungshinweise der WPK zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) (PDF 94KB)