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Bundeskriminalamt: Anhaltspunkte für Geldwäsche

Das Bundeskriminalamt hat erste Anhaltspunkte, die auf Geldwäsche gem. § 261 StGB hindeuten können, für die Berufsgruppen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG (so auch für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) vorgelegt.

Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GwG die nach dem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche zu informieren. Nach der Begründung des Geldwäschebekämpfungsgesetzes sollen diese Informationen, bezogen auf die Angehörigen der Freien Berufe, in der Praxis sinnvollerweise unter Einbindung der zuständigen Bundesberufskammern erfolgen.

Das Bundeskriminalamt ist im Vorfeld auf die entsprechenden Berufskammern (so auch auf die WPK) zugegangen und hat in einem Gesprächskreis die von ihm vorgelegten Anhaltspunkte mit den Kammern diskutiert. Die Anhaltspunkte hat das BKA aus solchen Ermittlungsakten abgeleitet, mit den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten Angehörige Freier Berufe in Berührung gekommen waren. Das dem BKA zur Verfügung stehende Material umfasste wenige Fälle. Dies erklärt, dass lediglich Anhaltspunkte, die auf Geldwäsche hindeuten können, entwickelt werden konnten.

Wichtig für die Anwendung ist, dass die Anhaltspunkte lediglich der Sensibilisierung dienen sollen; das Vorliegen eines Anhaltspunktes reicht in der Regel nicht aus, um bereits einen begründeten Verdacht einer Geldwäsche gem. § 261 StGB auszulösen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 GwG sind die Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift über die Anhaltspunkte zu unterrichten, da diese bis auf Weiteres die vom BKA mitzuteilenden Typologien und Methoden der Geldwäsche darstellen.

Diese Anhaltspunkte sollen für die Berufsangehörigen im Rahmen einer möglichen Verdachtsmeldung eine Hilfestellung sein. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben nach § 11 Abs. 1, 4 GwG bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde (gemeint sind gegenwärtige und zukünftige Finanztransaktionen), dieses unverzüglich der Wirtschaftsprüferkammer zu melden. Die Verdachtsmeldungen sind zu richten an die Wirtschaftsprüferkammer, Ass. jur Dr. Ferdinand Goltz, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, Telefon (0 30) 72 61 61-1 45, Telefax (0 30) 72 61 61-2 87,
E-Mail ferdinand.goltz@wpk.de.

Die Anhaltspunkte des Bundeskriminalamtes zum Stand vom Oktober 2003 sind im WPK Magazin 1/2004, S. 12 abgedruckt.