Hochschulen

Studiengänge nach § 8a WPO

Studiengänge nach § 8a WPO

Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die Hochschulen, die Studiengänge anbieten, die nach § 8a WPO als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet anerkannt sind. Diese Studiengänge entsprechen den Anforderungen der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung. Leistungen aus diesen Masterstudiengängen ersetzen in den Prüfungsgebieten „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“ die entsprechenden Prüfungen des Wirtschaftsprüfungsexamens, so dass Absolventen dieser Studiengänge das Wirtschaftsprüfungsexamen in verkürzter Form ablegen können.

Die Nennung in der Liste bzw. die dort gewählte Reihenfolge ist mit keiner Wertung der Hochschulen verbunden. Die Wirtschaftsprüferkammer übernimmt keine Haftung für etwaige Falschangaben.

Zusätzliche Informationen enthält die Zentrale Datenbank akkreditierter Studiengänge und systemakkreditierter Hochschulen des Akkreditierungsrates.

Mitteilungen über zwischenzeitliche Änderungen oder Anregungen sind willkommen. Sie sind zu richten an die:

Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: +49 30 726161-0
Telefax: +49 30 726161-212

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  • Studiengänge nach § 8a WPO (pdf 119 KB)

  • Häufig gestellte Fragen zu den §§ 8a und 13b WPO (pdf 128 KB)


Studiengänge nach § 13b WPO

Studiengänge nach § 13b WPO

Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die Hochschulen, denen die Prüfungsstelle bestätigt hat, dass schriftliche und mündliche Prüfungen den Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen gleichwertig sind. Diese Prüfungen entsprechen den Anforderungen gem. § 13b WPO in Verbindung mit § 7 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV). Prüfungen aus diesen Studiengängen ersetzen in den Prüfungsgebieten „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und/oder „Wirtschaftsrecht“ die entsprechenden Prüfungen des Wirtschaftsprüfungsexamens, so dass Absolventen dieser Studiengänge das Wirtschaftsprüfungsexamen in verkürzter Form ablegen können.

Die Nennung in der Liste bzw. die dort gewählte Reihenfolge ist mit keiner Wertung der Hochschulen verbunden.

Hochschulen und Studiengänge werden nur nach Erteilung einer Bestätigung nach § 8 WPAnrV in der Liste aufgeführt. Über Anträge weiterer Hochschulen, auch über eventuelle Folgeanträge der in der Liste genannten Hochschulen, kann keine Auskunft gegeben werden.

Mitteilungen über zwischenzeitliche Änderungen oder Anregungen sind willkommen. Sie sind zu richten an die

Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon +49 30 726161-0
Telefax +49 30 726161-212

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  • Studiengänge nach § 13b WPO (pdf 157 KB)

  • Formular zur Bestätigung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen (pdf 1,1 MB)


Prüfungsleistungen nach § 13b WPO

Prüfungsleistungen nach § 13b WPO

Durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz sind weitere Zugangswege zum Wirtschaftsprüferberuf geschaffen worden.

§ 8a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eröffnet die Möglichkeit, Studiengänge einzurichten, die gezielt auf den Beruf des Wirtschaftsprüfers hinführen. Nach § 13b WPO können Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht worden sind, auf die Prüfungsgebiete "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" im Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden.

Über die Umsetzung des § 13b WPO, insbesondere die einschlägigen Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen sowie das Anrechnungsverfahren, informiert das nachfolgend zur Verfügung stehende Merkblatt.

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  • Merkblatt zur Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO (pdf 27 KB)

  • Formular zur Bestätigung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen (pdf 1,1 MB)


Referenzrahmen

Referenzrahmen für die Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO und die Anerkennung von Studienleistungen nach § 13b WPO

Durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz sind weitere Zugangswege zum Wirtschaftsprüferberuf geschaffen worden.

§ 8a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eröffnet die Möglichkeit, Studiengänge einzurichten, die gezielt auf den Beruf des Wirtschaftsprüfers hinführen. Nach § 13b WPO können Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht worden sind, auf die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“ im Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden.

Die zur Umsetzung der §§ 8a und 13b WPO erforderliche Verordnung, die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV), ist am 8. Juni 2005 in Kraft getreten. Sie regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Studiengängen (§ 8a WPO) und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen (§ 13b WPO). Die Verordnung legt zur Umsetzung des § 8a WPO die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung eines viersemestrigen Masterstudienganges als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet fest. Absolventen dieses Studiengangs können das Wirtschaftsprüferexamen in verkürzter Form, verkürzt um die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“, ablegen. Wenn im Studium, auch in einem nicht nach § 8a WPO anerkannten Studiengang, Prüfungsleistungen erbracht worden sind, die hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Form und ihres Umfangs den Anforderungen der Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ oder „Wirtschaftsrecht“ im Wirtschaftsprüferexamen gleichwertig sind, kann das Examen um die Prüfung bzw. Prüfungen auf diesen Gebieten verkürzt abgelegt werden (§ 13b WPO). Maßstab für die Anerkennung von Studiengängen als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet und für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungsleistungen ist ein Referenzrahmen.

Vertreter

  • der Aufgabenkommission nach § 8 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
  • der Finanzverwaltung
  • der Wirtschaftsprüferkammer
  • des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
  • des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. und
  • des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises „Steuern und Wirtschaftsprüfung“

haben diesen Referenzrahmen erarbeitet und am 29. März 2006 beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat den Referenzrahmen am 30. März 2006 nach § 4 Abs. 2 Satz 3 WPAnrV für verbindlich erklärt.

Das seit einer Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung hierfür zuständige Gremium, bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen, hat eine Neufassung des Referenzrahmens erarbeitet und am 24. Oktober 2016 beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat diesen novellierten Referenzrahmen am 29. November 2016 für verbindlich erklärt (§ 4 Abs. 2 Satz 6 WPAnrV).

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  • Referenzrahmen in der Fassung vom 29. März 2006 (pdf 128 KB)

  • Referenzrahmen in der Fassung vom 24. Oktober 2016 (pdf 200 KB)

  • Informationen des IDW/WPK-Arbeitskreises Reform des Wirtschaftsprüfungsexamens zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen im Rahmen des § 13b WPO (pdf 109 KB)


Curricula

Unverbindliche Lehrpläne (Curricula)

Zur weiteren Umsetzung zur Reform des Zugangs zum Wirtschaftsprüferberuf hatten Vertreter

  • der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
  • der Finanzverwaltung
  • der Wirtschaftsprüferkammer
  • des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
  • des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und
  • des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises „Steuern und Wirtschaftsprüfung“

nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV erstmals unverbindliche Lehrpläne (Curricula) erstellt.

Bei den Curricula handelt es sich um einen Vorschlag zur Gestaltung von Masterstudiengängen nach § 8a WPO. Den Hochschulen werden Hinweise auf eine angemessene inhaltliche Aufgliederung und Gewichtung der Studieninhalte gegeben, um sie bei der Umsetzung der WPAnrV zu unterstützen. Um den Hochschulen die Umsetzung zu erleichtern, wird allerdings auf weiter gehende Ausführungen zu Form und Ablauf der Lehrveranstaltungen und Prüfungen verzichtet.

Die Lehrpläne sind darüber hinaus bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen heranzuziehen, die nach § 13b WPO auf das WP-Examen angerechnet werden sollen.

Das seit einer Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnung hierfür zuständige Gremium, bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen hat die Curricula überarbeitet. Die neugefassten Curricula sind als Anlage 1 dem Referenzrahmen beigefügt.

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  • Referenzrahmen in der Fassung vom 24. Oktober 2016 (pdf 200 KB)


Studienführer Wirtschaftsprüfung der WPK

Studienführer Wirtschaftsprüfung der WPK

Als geeignete Vorbildung für den WP-Beruf sind verschiedene Hochschulabschlüsse anerkannt. In diesem Rahmen bleibt es den persönlichen Neigungen des Bewerbers überlassen, welches Studium er ergreift. Über die Vorbildung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer lässt sich folgender grober Überblick geben:

VorbildungAnzahl WP% WPAnzahl vBP% vBP
Betriebswirtschaftliches Studium10.45369,975040,0
Volkswirtschaftliches Studium5243,5512,7
Rechtswissenschaftliches Studium6944,621311,4
Technisches Studium350,220,1
Landwirtschaftliches Studium410,370,4
anderer Studiengang1.96713,21196,3
ohne Hochschulstudium1.2368,373339,1
Gesamt14.950100,01.875100,0
Nicht enthalten sind 389 beurlaubte Mitglieder (Stand 1. Januar 2024)

Zahlreiche Hochschulen bieten besondere Vorlesungen, Übungen und Seminare für den Bereich des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens an. Nachfolgend stellt die WPK ihren Studienführer Wirtschaftsprüfung zur Verfügung. Er bietet einen Überblick über das auf den Beruf hinführende Lehrangebot sowie über das Lehrpersonal von Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien in ganz Deutschland. Der Studienführer erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die zugrundeliegenden Daten beruhen auf den Angaben der genannten Lehranstalten. Die Wirtschaftsprüferkammer übernimmt keine Haftung für etwaige Falschangaben.

Mitteilungen über Änderungen oder Anregungen sind willkommen. Sie sind zu richten an die

Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: +49 30 726161-257
Telefax: +49 30 726161-228
E-Mail: kontakt(at)wpk.de

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  • Studienführer Wirtschaftsprüfung der WPK – Sommersemester 2024 (pdf 2,0 MB)