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Aktuelle Ausgabe 4/2011
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Vorbemerkung und Verfahrenshinweise zur Erfassung von Abschlussprüfern
 aus Drittländern

Vorbemerkung

Abschlussprüfer, die einen geregelten Markt innerhalb der Europäischen Union in Anspruch nehmende Unternehmen aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes prüfen, sind nach Art. 45 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG zur Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet. Diese Vorschrift wurde in Deutschland mit § 134 WPO bereits im Rahmen des Berufsaufsichtsreformgesetzes im September 2007 umgesetzt.

Am 29. Juli 2008 hat die Europäische Kommission eine Übergangsentscheidung beschlossen (2008/627/EG), die Abschlussprüfer aus 34 Drittländern für Prüfungen der Abschlüsse der Geschäftsjahre bis zum 1. Juli 2010 von der Registrierungspflicht ausnimmt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht und geht – in Bezug auf die dort genannten 34 Drittländer – § 134 WPO vor.
 

Verfahrensweise

Zuständig für die Entgegennahme von Registrierungsanträgen nach der Übergangsentscheidung oder § 134 WPO ist die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Auf der Homepage der APAK sind Antragsformulare sowie ein Merkblatt mit Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) eingestellt.
Informationen und Unterlagen können unter www.apak-aoc.de/ausland/registrierung.asp abgerufen werden.

Die APAK leitet die Anträge an die Wirtschaftsprüferkammer weiter.

Abschlussprüfer aus Drittländern, die nach der Übergangsentscheidung registriert wurden, sind in der nachfolgenden Liste erfasst. Diese Abschlussprüfer unterliegen nicht der Aufsicht in Deutschland, sondern allenfalls der Aufsicht in ihrem Herkunftsland. Die Eintragung stellt auch keine Anerkennung der Gleichwertigkeit des Aufsichtssystems im Herkunftsland dar; eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit hat sich die Europäische Kommission vorbehalten, sie steht noch aus. Die Eintragung in die Liste ist mit 525 € pro Antrag gebührenpflichtig.

Abschlussprüfer aus Drittländern, die sich förmlich nach § 134 WPO registrieren müssen, werden im öffentlichen Berufsregister aufgenommen; sie unterliegen im Hinblick auf die Abschlussprüfungen, die sie mit Bezug zum deutschen Kapitalmarkt durchführen, der Aufsicht in Deutschland (§ 134 Abs. 3 WPO). Die Registrierung nach § 134 WPO ist mit 1.050 € pro Antrag gebührenpflichtig.

Abschlussprüfer aus Drittländern (gemäß Übergangsentscheidung 2008/627/EG)

Hinweis: Im Folgenden sind diejenigen Abschlussprüfer aus Drittländern aufgeführt, die nach der Übergangsentscheidung der Europäischen Kommission 2008/627/EG vom 29. Juli 2008 in Deutschland registriert wurden. Diese Abschlussprüfer aus Drittländern unterliegen nicht der Aufsicht in Deutschland, sondern allenfalls einer Aufsicht in ihrem Herkunftsland. Die Gleichwertigkeit des Aufsichtssystems im Herkunftsland im Vergleich zu den Anforderungen der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 wurde von der Europäischen Kommission bisher noch nicht festgestellt.