| Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sieht nach Maßgabe des § 46 WPO die Möglichkeit vor, dass Berufsangehörige Tätigkeiten außerhalb des Berufes aufnehmen können, ohne sofort auf die Bestellung verzichten zu müssen.
Das nachfolgend zur Verfügung stehende Merkblatt informiert in Kurzform über die Voraussetzungen und das Verfahren der Beurlaubung und bietet eine Hilfe bei der Antragstellung. |