- Prüfung bzw. Erstellung von Jahresabschlüssen
für Unternehmen unterschiedlichster Rechtsform
und Größe (z. B. GmbH, AG, KG);
- Prüfung bzw. Erstellung von Konzernabschlüssen;
- Prüfung bzw. Erstellung von Abschlüssen
von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges
(z. B. Kreditinstitute, Versicherungen);
- Sonderprüfungen (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung,
Unterschlagungsprüfung, Makler- und Bauträgerprüfung,
Mittelverwendungsprüfung, Sanierungsprüfung,
Prüfung von Kapitalerhöhungen/Sacheinlagen,
Gründungsprüfung, Prüfung bei
Umwandlung und Verschmelzung, Prospektprüfung);
- Unternehmensbewertungen, Untersuchungen bei
Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf.
Gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen dürfen in Deutschland ausschließlich Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Berufsgesellschaften (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften) durchführen. Mit dieser ihnen vorbehaltenen Aufgabe erfüllen sie einen öffentlichen Auftrag und leisten einen wesentlichen Beitrag zum Funktionieren der Wirtschaft, denn
- den Stakeholdern der Unternehmen werden geprüfte Jahresabschlüsse als Basis für ihre Investitionsentscheidungen bereitgestellt
- die Aufsichtsgremien der Unternehmen werden in ihrer Kontrollfunktion unterstützt.
Die gesetzlich (§ 316 Abs. 1 HGB) eingeräumte Prüfungsbefugnis der vereidigten Buchprüfer, die gleichfalls Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind, beschränkt sich auf mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2 HGB) und schließt nicht solche mittelgroßen GmbHs ein, die bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (zum Beispiel Versicherungsaufsichtsgesetz) prüfungspflichtig sind. In allen anderen Tätigkeitsbereichen bestehen keine Unterschiede zwischen Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. |