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Aktuelle Ausgabe 2/2013
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Die WPK ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Auftragsvergabe an die Bestimmungen des Vergaberechts gebunden, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB), Leistungen (VOL) und freiberufliche Leistungen (VOF) . An dieser Stelle informiert die WPK gemäß den genannten Vorschriften über

  • durch beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) oder freihändige Vergabe erteilte Aufträge über Lieferungen und nicht-freiberufliche Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 € netto (§ 19 Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 4 Abs. 1 VgV)
     
  • beabsichtigte oder erteilte Aufträge über freiberufliche Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 193.000 € netto (§§ 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 VOF i.V.m. § 5 VgV; § 1 Abs. 2 VOF i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV)
     
  • durch beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) oder freihändige Vergabe erteilte Aufträge über Bauleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 € netto – beschränkte Ausschreibung - bzw. 15.000 € netto – freihändige Vergabe - (§ 20 Abs. 3 VOB/A i.V.m. § 6 Abs. 1 VgV)
     
  • durch beschränkte Ausschreibung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A beabsichtigte Aufträge über Bauleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 € netto (§ 19 Abs. 5 VOB/A i.V.m. § 6 Abs. 1 VgV).

Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn Angaben über die Auftragsvergabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interesse einzelner Personen berühren oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

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